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aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 138, 152, GVBl. II 356-180 § 2

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung

Vom 5. Mai 1995
GVBl. I S. 231

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3164) ist

1. für die Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2.

a) für die Anordnung

aa) von Untersuchungen und Maßregeln beim Einstellen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1,

bb) des Genehmigungsvorbehaltes und der Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2,

cc) der Tötung und der unschädlichen Beseitigung nach § 7 Abs. 2,

dd) serologischer Untersuchungen nach § 7 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2,

ee) weitergehender Schutzmaßregeln nach § 11 d Abs. 1,

ff) der Tötung von Schweinen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 1,

gg) einer verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14 a Abs. 3,

b) für die Zulassung von Ausnahmen

aa) von der Anordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 8,

bb) vom Verbringungsverbot von Schweinen innerhalb des Sperrbezirkes oder Beobachtungsgebietes nach § 11 b,

cc) vom Kennzeichnungsgebot nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2,

c) für die Bestimmung von

aa) Schlachthöfen nach § 9 Abs. 1,

bb) Fleischverarbeitungsbetrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2,

cc) Schlachtstätten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,

d) für die Festlegung

aa) der Schutzzone nach § 11 a Abs. 3 Satz 1,

bb) des gefährdeten Bezirks nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 und der Maßnahmen nach § 14 a Abs. 2,

cc) des Beobachtungsgebietes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und die Anordnung von Schutzmaßregeln nach § 20 Abs. 2,

e) für die Aufhebung der Festlegung eines Beobachtungsgebietes nach § 24 Abs. 2 Satz 2

das Regierungspräsidium,

3. in allen übrigen Fällen

in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. 

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