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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel[*]

Vom 5. Februar 1997
GVBl. I S. 35

 

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), ist

1.

a) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 oder § 31 Abs. 1 Satz 2,

b) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10 a Satz 2 oder § 24 a Satz 2,

c) für die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 11 Abs. 3 oder der Einfuhr nach § 25 Abs. 3,

d) für die Mitteilungen nach § 16 Satz 1,

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2.

a) für die Zulassungen nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs.1, § 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 oder Abs. 3, § 36a Abs. 3, und

b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17,

c) für die Bestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1

das Regierungspräsidium,

3. für die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 im Falle der Einfuhr aus Drittländern das Hessische Landeslabor,

4. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

 

§ 1a


Zuständige Behörde in den Fällen der Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2000/666/EG) - ABl. EG Nr. L 278 S. 26 - sind in den Landkreisen der Landrat und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

 

§ 1b


Zuständige Behörde in den Fällen der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EG Nr. L 122 S. 1) ist das Landeslabor Hessen.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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