Verordnung über Zuständigkeiten nach der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Entscheidung der Kommission zur
Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der
Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel[*]
Vom 5. Februar 1997
GVBl. I S. 35
Auf Grund des § 28
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni
1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom
31. März 1995 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996
(BGBl. I S. 528), ist
1.
a) für die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 oder § 31 Abs. 1 Satz 2,
b) für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10 a Satz 2 oder § 24 a Satz
2,
c) für die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 11 Abs.
3
oder der Einfuhr nach § 25 Abs. 3,
d) für die Mitteilungen nach § 16 Satz 1,
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2.
a) für die Zulassungen nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs.1,
§ 14a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 oder Abs. 3,
§ 36a Abs. 3, und
b) für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17,
c) für die Bestimmung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
das Regierungspräsidium,
3. für die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 im
Falle der Einfuhr aus Drittländern das Hessische Landeslabor,
4. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der
Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main
das Hessische Landeslabor.
§ 1a
Zuständige Behörde in den Fällen der Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs.
5 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur
Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der
Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel
(2000/666/EG) - ABl. EG Nr. L 278 S. 26 - sind in den Landkreisen der Landrat
und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem
Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.
§ 1b
Zuständige Behörde in den Fällen der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der
Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EG Nr. L 122 S. 1) ist
das Landeslabor Hessen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.