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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Viehverkehrsverordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Vom 19. September 2000
GVBl. I S. 485

 

Aufgrund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

 

§ 1

Zuständige Behörde nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 547) ist

1.

a) für die Zuteilung von Ohrmarken nach § 19d Abs. 1 Satz 1, Abs. la und § 24d Abs. 3,

b) für die Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 24d Abs. 5,

c) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 24e und § 24g Abs. 1,

d) für die Eintragung in den Rinderpass nach § 24h Abs. 2,

e) für die Ausstellung des Rinderpasses nach § 24h Abs. 3 Satz 1 des Begleitpapieres nach § 24h Abs. 4 Satz 2 und des Equidenpasses nach § 24k Satz 3,

f) für die Rücksendung des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Rinderpasses nach § 24h Abs. 3 Satz 2,

g) für die Genehmigung nach § 24j,

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2. in allen anderen Fällen

a) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,

b) für das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor.

 

§ 2

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Viehverkehrsverordnung vom 12. Januar 1988 (GVBl. I S. 60) wird aufgehoben.

 

§ 2a


Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) ist

1. für die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach Art. 2 Abs. 3

das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, wobei unbeschadet deren Zuständigkeit die Durchführung der Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben dem Regierungspräsidium obliegt.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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