


Verordnung über
Zuständigkeiten nach der Viehverkehrsverordnung und nach der Verordnung (EG) Nr.
1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die
Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern
Vom 19. September 2000
GVBl. I S. 485
Aufgrund des § 28 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978
(GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 547) ist
1.
a) für die Zuteilung von Ohrmarken nach § 19d Abs. 1 Satz 1, Abs. la und
§ 24d Abs. 3,
b) für die Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 24d Abs. 5,
c) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 24e und § 24g Abs. 1,
d) für die Eintragung in den Rinderpass nach § 24h Abs. 2,
e) für die Ausstellung des Rinderpasses nach § 24h Abs. 3 Satz 1 des
Begleitpapieres nach § 24h Abs. 4 Satz 2 und des Equidenpasses nach § 24k Satz
3,
f) für die Rücksendung des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Rinderpasses nach
§ 24h Abs. 3 Satz 2,
g) für die Genehmigung nach § 24j,
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. in allen anderen Fällen
a) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den
kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,
b) für das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische
Landeslabor.
§ 2
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Viehverkehrsverordnung vom 12. Januar
1988 (GVBl. I S. 60) wird aufgehoben.
§ 2a
Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23.
Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 156 S. 9)
ist
1. für die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer
Risikoanalyse nach Art. 2 Abs. 3
das Regierungspräsidium Darmstadt,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister, wobei unbeschadet deren Zuständigkeit die Durchführung der
Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben dem Regierungspräsidium
obliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der