


Hessisches Ausführungsgesetz
zum Tierseuchengesetz
Vom 22. Dezember 2000
GVBl. I S. 624
E r s t e r A b s c h n i t
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Zuständigkeit
§ 1
(1) Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem
Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der
jeweils geltenden Fassung, den zu seiner Ausführung erlassenen
Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und den unmittelbar
geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung sind zuständig:
1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. das Regierungspräsidium,
3. in den Landkreisen der Landrat sowie in den
kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.
(2) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen als
Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können im Einzelfall oder in einer
Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht
unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr
dies erfordern.
§ 2
(1) Den Landräten sowie den Oberbürgermeistern werden Bienensachverständige zur
Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet.
(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte sowie die
Oberbürgermeister auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.
Z w e i t e r A b s c h n i
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Rechtsstellung der Tierseuchenkasse
§ 3
(1) Für das Land Hessen wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die
Bezeichnung "Hessische Tierseuchenkasse". Ihre Verfassung wird durch
die Hauptsatzung bestimmt, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist.
(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze
nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung unter eigener Verantwortung. Die Hauptsatzung
wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
(3) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.
(4) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der
Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung.
Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes.
§ 4
(1) Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat als Beschlussorgan. Die
Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von der
Aufsichtsbehörde berufen werden, und Zwar
1. fünf Mitgliedern zur Vertretung der
landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen,
2. einem Mitglied zur Vertretung der
Veterinärverwaltung,
3. einem Mitglieder zur Vertretung der
Landwirtschaftsverwaltung,
4. zwei Mitgliedern zur Vertretung der
Gebietskörperschaften, die vom Hessischen Landkreistag und vom Hessischen
Städtetag vorgeschlagen werden.
Die Berufung der Mitglieder zur Vertretung der
landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen erfolgt auf deren
Vorschlag, wobei ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Landesagrarausschuss zu
benennen ist. Die Berufung des Mitglieds zur Vertretung der
Landwirtschaftsverwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums.
Die Vorschläge zur Berufung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sollen Frauen und
Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. Das für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates
entsenden.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu
berufen.
Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder
nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode ein vorsitzendes Mitglied.
Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied zur Vertretung der
Veterinärverwaltung, das vom zuständigen Ministerium benannt wird. Neuwahlen
während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das
vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied ihre Ämter
bis zur Neuwahl weiter.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1. die Hauptsatzung,
2. den Haushaltsplan,
3. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter
(Beitragssatzung),
4. die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer nach
§ 18 Abs. 6,
5. die Bildung von Rücklagen,
6. die Aufnahme von Darlehen,
7.
a) Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf
gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
b) Richtlinien über die Gewährung und die Höhe der
Beihilfen, soweit gesetzlich nichts geregelt ist,
8. Rechnungslegung und Entlastung der
geschäftsführenden Person,
9. die Annahme des Geschäftsberichtes.
Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Festsetzung der
Tierseuchenbeiträge soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände
hören.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des
Verwaltungsrates aus. Das vorsitzende Mitglied entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates
unterliegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse
nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen
Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden
soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem
anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. Satz 1 und 2 gelten nicht für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer
geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im
Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach
den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse der
(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen
und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes.
Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine
Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrates erhalten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, für
die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und,
wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates
ausschließlich Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung
in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des
Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.
§ 5
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde
ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Tierseuchenkasse
innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung der Niederschrift beanstanden, wenn sie
wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie
veterinärfachliche Bedenken bestehen. Vor einer Beanstandung bereits getroffene
Maßnahmen sind rückgängig zu machen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den
Geschäftsbetrieb der Tierseuchenkasse im Einklang mit den Gesetzen, sonstigen
Rechtsvorschriften, der Hauptsatzung und verpflichtenden Verwaltungsvorschriften
zu halten. Der Verwaltungsrat legt der Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 1.
Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr vor.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung
bestimmter Angelegenheiten einberufen wird. Sie ist zu diesen Sitzungen
einzuladen.
§ 6
Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Tierseuchenkasse bestimmen sich
nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Lande geltenden Rechtsund
Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen.
D r i t t e r A b s c h n i
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Entschädigungen, Beihilfen, Gebühren
und Vergütungen
§ 7
(1) Die Tierseuchenkasse leistet
1 . Entschädigungen und Kostenerstattungen nach Abs. 2,
2. Beihilfen (§§ 8 bis 11),
3. Gebühren oder privatrechtliche Vergütungen (§ 15
Abs. 2),
für Tiere, die sich zur Zeit des Todes oder der Tötung
in Hessen befunden haben.
(2) Die Entschädigungen werden nach Maßgabe der §§ 66 bis 72a, die
Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes geleistet.
Ist in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 der Tierbesitzer seiner Beitragspflicht nach §
12 Abs. 1 Satz 1 nicht nachgekommen, so hat er der Tierseuchenkasse die Kosten
zu erstatten.
§ 8
(1) Die Tierseuchenkasse leistet Beihilfen für Einhufer, Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen, die aufgrund eines durch die beamtete Tierärztin oder den
beamteten Tierarzt ausgesprochenen Milzbrand- oder Tollwutverdachtes
1. im Einvernehmen mit den Tierbesitzern getötet und
wie Milzbrand- oder Tollwutkadaver unschädlich beseitigt worden sind oder
2. nicht geschlachtet werden durften und nach deren Tod
Milzbrand oder Tollwut nicht festgestellt werden konnte.
(2) Die Tierseuchenkasse kann für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker Beihilfen gewähren,
1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche
als alleinige Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine
Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche
Anordnung hätten getötet werden müssen,
2. beim Auftreten anderer Seuchen,
3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten und
4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der
Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind.
Sie kann ferner andere Maßnahmen zur planmäßigen
Bekämpfung von Tierseuchen und Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes
finanziell unterstützen. Zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der
Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder
seuchenartigen Erkrankungen dienen, können Zuschüsse gewährt werden.
(3) Für Tierarten, für die nach § 12 Abs. 2 die Beitragspflicht festgesetzt
wird, können ebenfalls Beihilfen im Rahmen des Abs. 2 gewährt werden.
§ 9
(1) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 beträgt vier Fünftel des gemeinen
Wertes des Tieres, § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes gilt sinngemäß.
(2) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Höhe des Erlöses zu
leisten, der im Falle einer Schlachtung erzielt worden wäre.
(3) Die Höhe der Beihilfe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird vom Verwaltungsrat
festgesetzt. Sie darf vier Fünftel der in § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
genannten Höchstsätze jedoch nicht überschreiten.
§ 10
Keine Beihilfe wird gewährt
1. in den Fällen des § 68 Abs. 1 und la des
Tierseuchengesetzes,
2. in den Fällen, in denen eine Entschädigung nach §
7 Abs. 2 geleistet wird.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht auch
nicht in den Fällen, in denen Beiträge nicht zu leisten sind.
§ 11
Auf Beihilfen nach diesem Gesetz sind § 67 Abs. 4 und die §§ 69, 70, 72, 72a
und 72b des Tierseuchengesetzes sinngemäß anzuwenden.
V i e r t e r A b s c h n i
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Beiträge an die Tierseuchenkasse
§ 12
(1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von
Rücklagen haben die Besitzerinnen und Besitzer der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des
Tierseuchengesetzes genannten Tiere sowie von Maultieren, Mauleseln, Eseln,
Ziegen und Bienenvölkern an die Tierseuchenkasse Beiträge zu leisten. Von der
Erhebung von Beiträgen für Maultiere, Maulesel, Esel, Ziegen und Bienenvölker
sowie Geflügel und Süßwasserfische kann nach Beschluss des Verwaltungsrates
abgesehen werden, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Die Erhebung von
Beiträgen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates ausgesetzt werden, soweit
vorhandene Rücklagen zur Bestreitung des Finanzbedarfs nach Satz 1 ausreichen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann für weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des §
1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, nach Maßgabe des von den Beständen
(3) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten und die Staffelung nach der
Größe der Bestände, dem Alter oder Gewicht der Tiere sowie gegebenenfalls
nach dem seuchenhygienischen Risiko der Bestände sowie der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Beiträge werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse
festgesetzt.
(4) Reichen die eingezahlten Beiträge und die Rücklagen zur Deckung der
Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch
Erheben einer Umlage zu decken.
(5) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche
Erhebung an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Sofern sich
bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als zehn vom Hundert - mindestens
fünf Tiere -, bezogen auf den Stichtag, erhöht oder ein Tierbestand nach dem
Stichtag neu begründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen
Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, so sind die Tierbesitzer
verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich zwecks
Veranlagung mitzuteilen. Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse
amtliche Erhebungskarten an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungskarten
sehen Angaben über Name und Anschrift der Tierbesitzer sowie die
landwirtschaftliche Betriebsnummer und über die Art und die Zahl aller bei ihr
oder ihm am Stichtag vorhandenen Tiere einer Gattung unabhängig vom Alter,
Geschlecht, Gewicht oder von der Nutzungsart, in den Fällen von Satz 5 und 6
Angaben über den entsprechenden Umsatz, vor. Bei Viehhändlern sind abweichend
von Satz 1 und 2 vier vom Hundert der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere
als der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Viehbestand anzusetzen.
Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen richtet sich abweichend von
Satz 1 und 2 bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere,
bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht. Näheres über die
Beitragsberechnung regelt, auch unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 1 Satz 4
des Tierseuchengesetzes, die Beitragssatzung. Sonstige Angaben dürfen nur
verlangt werden, wenn sie Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen und wenn
sie die amtliche Erhebungskarte als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer
haben der Tierseuchenkasse die ausgefüllten Erhebungsbögen spätestens zwei
Wochen nach dem Stichtag abzugeben. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich
der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die
Tierseuchenkasse oder das Land Hessen Leistungen erbringt. Die Satzung der
Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der
Tiere oder in den Fällen von Satz 5 oder 6 der Umsatz des Vorjahres maßgeblich
ist.
(6) Die Tierseuchenkasse deckt grundsätzlich ihre Leistungen für Tiere einer
Art aus den Beiträgen für diese Tierart. Der Verwaltungsrat der
Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen
außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Regelrücklage für jede Tierart fest.
Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines
Beschlusses des Verwaltungsrates vorübergehend Beiträge oder Regelrücklagen
anderer Tierarten verwendet werden. Treten Schaf- oder Hühnerseuchen nur
vereinzelt auf, können Aufwendungen für Schafe aus den Beiträgen für Rinder,
die Aufwendungen für Hühner zu gleichen Teilen aus den Beiträgen für Rinder
und Schweine gedeckt werden.
§ 13
Die Beiträge erhebt die Tierseuchenkasse, die zu diesem Zweck einen
Beitragsbescheid erlässt. Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten
die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Für Gemeinden ohne eigene
Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des
Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten
stehen den Vollstreckungsbehörden fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge
sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen)
zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.
§ 14
Die Grundlagen der Beitragsbemessung und das Verfahren der Beitragserhebung für
Bienen können abweichend von § 12 Abs. 5 und § 13 durch Rechtsverordnung
geregelt werden.
F ü n f t e r A b s c h n i
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Leistungen des Landes sowie der Landkreise
und kreisfreien Städte an die Tierseuchenkasse
§ 15
(1) Das Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse
1. in vollem Umfange die Entschädigungen und
Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des
Tierseuchengesetzes keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind,
2. zur Hälfte die Entschädigungen und
Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des
Tierseuchengesetzes Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind,
3. zur Hälfte die Beihilfen und Kostenerstattungen nach
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 11,
4. zur Hälfte die Aufwendungen für den
Tiergesundheitsschutz betreffende Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die Gebühren oder eine privatrechtliche Vergütung für die Beseitigung der
Tierkörper von Tieren, für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Beitragspflicht
besteht, trägt die Tierseuchenkasse; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die
Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie das Land Hessen andererseits
erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel dieser Kosten. Die
Kostenerstattung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich
nach den in ihrem Gebiet angefallenen Tierkörpern.
(3) Das Land Hessen und die Landkreise und kreisfreien Städte zahlen die
Beträge, die sie der Tierseuchenkasse zu erstatten haben, nach Abrechnung durch
die Tierseuchenkasse vierteljährlich aus.
S e c h s t e r A b s c h n
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Feststellung der Entschädigung
§ 16
(1) Zur Feststellung des für die Entschädigung oder Beihilfe in Betracht
kommenden Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald als
möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungs- oder Beihilfefalles
eine amtstierärztliche Untersuchung des Tieres stattzufinden.
(2) Die Vorschrift des § 15 des Tierseuchengesetzes findet
auf die Feststellung nach Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den in §
15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Fällen oder auf Antrag der
Tierseuchenkasse vom Regierungspräsidium ein Obergutachten einzuholen ist.
Gegen dieses Gutachten können die Beteiligten die Entscheidung des für das
Veterinärwesen zuständigen Ministeriums anrufen.
§ 17
(1) Der der Entschädigung zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch
Schätzung zu ermitteln.
(2) Die auf behördliche Anordnung zu tötenden Tiere sind grundsätzlich vor
der Tötung zu schätzen. Bei gefallenen und nicht auf behördliche Anordnung
getöteten Tieren ist die Schätzung möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt
vorzunehmen; erforderlichenfalls sind diese Tiere gleichzeitig mit der Zerlegung
zu schätzen. Tiere sind möglichst an dem Ort zu schätzen, an dem sie sich zur
Zeit der Tötungsanordnung befinden.
(3) Ist im Verlaufe eines Seuchengeschehens eine nicht unerhebliche Zahl von
Tieren an verschiedenen Orten zu töten, so kann das Regierungspräsidium
bestimmen, dass die Schätzung von nur einer bestellten Schätzungskommission
oder im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 1 durch nur eine beamtete Tierärztin oder
einen beamteten Tierarzt vorgenommen wird, die von ihm benannt werden.
(4) Werden Tiere in einem anderen Landkreis oder in einer anderen kreisfreien
Stadt geschätzt oder verwertet, ist der dort zuständigen Behörde die
Schätzungsurkunde zur Ergänzung zuzustellen.
§ 18
(1) Die Schätzung erfolgt grundsätzlich durch die beamtete Tierärztin oder
den beamteten Tierarzt. Auf Verlangen der Tierbesitzer hat die beamtete
Tierärztin oder der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen. Ist deren
rechtzeitige Zuziehung nicht möglich, so hat die beamtete Tierärztin oder der
beamtete Tierarzt die Schätzung zunächst allein vorzunehmen; die Schätzung
durch die Schätzer ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Bei Tierverlusten von bedeutendem wirtschaftlichen Wert soll die beamtete
Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung möglichst nicht allein
vornehmen.
(3) Die Schätzer und Schätzerinnen werden von den Landräten sowie den
Oberbürgermeistern auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
nicht besitzen, dürfen nicht bestellt werden.
(4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte
Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten sowie den
Oberbürgermeistern zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als
Sachverständige vereidigt sind.
(5) Bei Widerstreit der Interessen im Schätzungsverfahren findet §
25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Ein
Widerspruchsrecht nach Abs. 6 dieser Vorschrift steht den Tierbesitzern und der
Tierseuchenkasse zu.
(6) Den Schätzern wird für die Teilnahme an der Schätzung eine Vergütung
gewährt.
§ 19
Ergeben sich bei der Schätzung durch die beamtete Tierärztin oder den
beamteten Tierarzt und zwei Schätzern Meinungsverschiedenheiten, so ist in der
Regel die Durchschnittssumme aller Schätzungen als Schätzwert anzunehmen. Ist
jedoch der von zwei Schätzern übereinstimmend geschätzte Wert oder bei drei
verschiedenen Schätzungen der mittlere geschätzte Wert geringer als die
Durchschnittssumme, so gilt der geringere Wert als Schätzwert.
§ 20
(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine von den Beteiligten zu
unterzeichnende Urkunde aufzunehmen.
(2) Das Ergebnis der Schätzung ist für die Entschädigungsverpflichteten
verbindlich.
S i e b e n t e r A b s c h
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Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung
§ 21
(1) Das Land Hessen trägt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Kosten, die den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden durch die Anordnung,
Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne
des § 1 Tierseuchengesetz entstehen.
(2) Das Land Hessen trägt auch die Kosten für die
Vergütung der Bienensachverständigen, die Kosten der amtstierärztlichen
Schätzung und die Kosten der amtstierärztlichen Feststellung des für eine
Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes einschließlich
etwaiger amtlicher Obergutachten.
(3) Im übrigen trägt die anfallenden Kosten
1. der Tierbesitzer oder der ihm nach § 71a
Tierseuchengesetz Gleichgestellte,
2. der Unternehmer des betroffenen Betriebs oder der
Veranstaltung,
3. der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen..
Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten
nach Maßgabe des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände
werden in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das
Veterinärwesen zuständigen Ministeriums bestimmt.
(4) Die Tierbesitzer tragen auch, unbeschadet der Regelung
des § 24, die Kosten einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des
Tierseuchengesetzes von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung,
Heilbehandlung oder Maßnahme diagnostischer Art, soweit sie nicht durch das
Land Hessen oder die Tierseuchenkasse oder beide gemeinsam übernommen werden.
(5) Die Kosten der Beaufsichtigung, Untersuchung oder
Überwachung nach § 16 und § 17e des Tierseuchengesetzes fallen dem
Unternehmer zur Last.
§ 22
Die Tierseuchenkasse trägt die Vergütung der
Schätzerinnen oder Schätzer nach § 18 Abs. 6.
§ 23
Die Gemeinden haben auf ihre Kosten
1. die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22
des Tierseuchengesetzes erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit nicht
die Besitzer der Tiere oder die Betreiber der Anlage oder Einrichtung dazu
verpflichtet sind,
2. in ortsüblicher Weise auf öffentliche
Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden hinzuweisen,
3, auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall
die Durchführung von angeordneten Maßregeln zu überwachen,
4. Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung
einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung
von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu
stellen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation
sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßregeln erforderlich ist;
dabei leisten die Gemeinden einander auf Weisung der zuständigen Behörde
Amtshilfe.
§ 24
Werden vom Land Hessen in Ausführung des § 78b des
Tierseuchengesetzes die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender
Menge zur Verfügung steht, so tragen die Kosten des Impfstoffes das Land Hessen
und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen; die Impfgebühren werden zu einem
Drittel vom Land Hessen und zu zwei Dritteln von der Tierseuchenkasse getragen.
§ 25
Führt das Land Hessen Tierseuchenbekämpfungsprogramme
durch, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften
unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,
werden die Kosten vom Land Hessen getragen.
A c h t e r A b s c h n i t
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Schlussbestimmungen
§ 26
Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder
der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen sowie die zuständigen
Behörden des Landes und der Gemeinden zu bestimmen, soweit dies nicht
gesetzlich geregelt ist.
§ 27
Die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 76 und 77a des Viehseuchengesetzes
vom 1. September 1969 (GVBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "§§ 76 und
77a des Viehseuchengesetzes ersetzt durch die Worte "§ 76 des
Tierseuchengesetzes".
2. In § 1 werden die Worte "§§ 76 und 77a des
Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158)"
ersetzt durch die Worte "§ 76 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ".
§ 28
Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz vom 18. Februar 1977 (GVBl.
I S. 116), geändert durch Verordnung vom 23. September 1977 (GVBl. I S. 377),
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort
"Viehseuchengesetz" durch das Wort "Tierseuchengesetz", in
§ 1 und § 2 das Wort "Viehseuchengesetzes" jeweils durch das Wort
"Tierseuchengesetzes" und in § 2 das Wort "Viehseuchen"
durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "dem für das
Veterinärwesen zuständigen Minister sowie den Regierungspräsidenten"
durch die Worte "der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem dafür zuständigen Minister sowie der Regierungspräsidentin oder dem
Regierungspräsidenten" ersetzt und Nr. 3 gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Der für das
Veterinärwesen zuständige Minister` durch die Worte "Die für das
Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Regierungspräsidentin oder der
Regierungspräsident kann die Ermächtigung für den Regierungsbezirk oder für
Teile des Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt hinausgehen, ausüben. ".
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der
Regierungspräsident" durch die Worte "die Regierungspräsidentin oder
der Regierungspräsiden" ersetzt.
3. In § 2 werden die Worte "dem für das
Veterinärwesen zuständigen Minister" durch die Worte "der für das
Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen
Minister" ersetzt.
§ 29
Es werden aufgehoben:
1. Das
Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
2. die
Anordnung über die Bestimmung der Gemeinden zu auskunftsberechtigten Stellen bei der Durchführung von Aufgaben nach dem
Hessischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 26. Mai 1964 (GVBl. I S.
68).
§ 30
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

