



Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Tierseuchengesetz
Vom 22. Juni 2002
GVBl. I S. 542
Aufgrund des
§ 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2002 (BGBl. I S.
1046), ist
1.
a) für das Einziehen eines tierärztlichen
Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,
b) für die Erteilung von Befreiungen nach § 16 Abs. 2,
c) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 17d Abs. 1,
d) für die Freistellung nach § 17e Satz 2
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des
Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor für Maßnahmen, die
Ein-, Aus- oder Durchfuhr betreffen.
§ 2
Die Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz vom 16. September 1980
(GVBl. I S. 373) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


