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Verordnung über Zuständigkeiten nach der BHV1-Verordnung

Vom 27. Juni 2002
GVBl. I S. 543

 

Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624) wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der BHV1- Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3521) ist für

1.

a) die Anordnung der Tötung nach § 4 Abs. 3 und

b) die Erteilung von Impfverboten nach § 2 Abs. 4

das Regierungspräsidium,

2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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