



Verordnung über Zuständigkeiten
nach der BHV1-Verordnung
Vom 27. Juni 2002
GVBl. I S. 543
Aufgrund des
§ 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der BHV1- Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3521) ist für
1.
a) die Anordnung der Tötung nach § 4 Abs. 3 und
b) die Erteilung von Impfverboten nach § 2 Abs. 4
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


