



aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 542,
GVBl. II 356-178 § 8
Gesetz zur Bestimmung der
Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 519
§ 1
Bestimmung der Einzugsbereiche
Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen die
Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bei der
Bestimmung der Einzugsbereiche ist eine geordnete und für die
Beseitigungspflichtigen sowie die Verursacher von tierischen Nebenprodukten
finanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von
Einrichtungen nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu
gewährleisten. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass das
der Beseitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen
Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt,
verarbeitet oder beseitigt werden darf.
§ 2
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


