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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 542, GVBl. II 356-178 § 8

 

Gesetz zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Vom 20. Dezember 2004
GVBl. I S. 506, 519

 

§ 1

Bestimmung der Einzugsbereiche


Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Einzugsbereiche ist eine geordnete und für die Beseitigungspflichtigen sowie die Verursacher von tierischen Nebenprodukten finanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu gewährleisten. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass das der Beseitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

 

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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