



Hessisches Ausführungsgesetz
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(HAGTierNebG)
Vom 19. Juli 2005
GVBl. I S. 542
§ 1
Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung ergangenen
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2
Beseitigungspflichtige
(1) Beseitigungspflichtig nach § 3 Abs. 1 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Sie nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr.
(2) Die Beseitigungspflichtigen können Verarbeitungsbetriebe und Verbrennungs-
oder Mitverbrennungsanlagen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch
vertraglich verpflichtete Unternehmer (Dritte) errichten oder betreiben lassen.
Dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung
zu beachten. Verträge der Beseitigungspflichtigen mit Dritten nach Satz 1
bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.
§ 3
Einzugsbereiche
(1) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden im Benehmen mit den
Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin
oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Bei der Bestimmung der Einzugsbereiche ist eine geordnete und für die
Beseitigungspflichtigen sowie die Verursacher von tierischen Nebenprodukten
finanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von
Einrichtungen nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu
gewährleisten. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das der
Beseitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen
Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt,
verarbeitet oder beseitigt werden darf.
§ 4
Kosten der Beseitigung
tierischer Nebenprodukte
(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Beseitigung (Abholen,
Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und endgültiges Beseitigen).
(2) Zur Deckung der Kosten der Beseitigung erheben sie von den Besitzern der
tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach
Maßgabe des Gesetzes über
kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54). § 11 Abs. 2 Satz 2 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und
§ 15 Abs. 2
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember
2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 229), bleiben unberührt.
(3) Ist dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlage die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die Abs. 1 und 2
sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein auf einer Entgeltliste
beruhendes privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Dieses Entgelt wird
nach den Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr.
30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), und den Leitsätzen für die Preisermittlung
aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen
Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt.
(4) Die Satzungen nach Abs. 2 und die Entgeltlisten nach Abs. 3 bedürfen der
Genehmigung durch die zuständige Behörde. Rabatte oder Nachlässe dürfen nicht
gewährt werden.
(5) Die Genehmigung für die Gebühren- und Auslagenerhebung wird erteilt, wenn
der Beseitigungspflichtige nachweist, dass bei einer vorkalkulatorischen
Betrachtung durch die Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Überschreitung der
entstehenden Selbstkosten nicht zu erwarten ist. Überschreitungen der
Selbstkosten aus vorangegangenen Berechnungszeiträumen sind bei der
Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen.
(6) Die Genehmigung der Entgeltlisten nach Abs. 3 wird erteilt, wenn
1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten
Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei
wirtschaftlicher Betriebsführung für die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1
und § 11 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unter
Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse bei diesen Leistungen
erforderlich sind und
2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und
kostengünstigen Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen.
Zur wirtschaftlichen Betriebsführung gehört es, dass das
Unternehmen, auch bei der Vergabe von Aufträgen durch Markterkundung und
Angebotseinholung von Dritten, die Möglichkeiten zur kostengünstigen
Bereitstellung der notwendigen Leistungen sowie zu einem vorteilhaften Einsatz
oder Absatz der Erzeugnisse einschließlich der Energiegewinnung erkundet und
nutzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist mit dem Auftragnehmer die Anwendung der
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu
vereinbaren.
(7) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu
versehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf
der Frist eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über
den Antrag die zuletzt genehmigten Entgelte unter dem Vorbehalt einer
Nachberechnung erhoben werden.
(8) Die nach Abs. 4 und 9 zuständige Behörde, das für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium, die Hessische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und
kreisfreien Städte können von den Beseitigungspflichtigen - auch für
zurückliegende Rechnungsperioden - verlangen, dass ihnen Einblick in die für die
Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebsunterlagen und -einrichtungen gewährt
wird und ihnen Auskünfte und Abschriften von Unterlagen gegeben werden; sie
können hierzu Zutritt zum Betrieb verlangen. Zu diesem Zweck können
Sachverständige beauftragt werden, denen die in Satz 1 genannten Befugnisse zu
gewähren sind.
(9) Wird nachträglich festgestellt, dass die Ermittlung der Selbstkosten nach
Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erfolgte, so kann die zuständige Behörde eine
erteilte Genehmigung widerrufen. Sie kann die Rückzahlung der durch die nicht
ordnungsgemäße Ermittlung der Selbstkosten erzielten Mehrerlöse anordnen.
§ 5
Vergütung
(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den Nebenprodukten im Sinne des § 4 Abs. 1
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden, oder für
die aus ihnen gewonnene Energie Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung
der abzugebenden tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen,
haben die Beseitigungspflichtigen den Besitzern der Nebenprodukte für die Abgabe
eine angemessene Vergütung zu gewähren.
(2) Die nach § 4 Abs. 4 zuständige Behörde kann die für die einzelnen tierischen
Nebenprodukte zu gewährende Vergütung festsetzen. § 4 Abs. 3, 6 und 8 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Unternehmen ein hinreichender
Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in
Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder den Absatz zu diesem Zweck verbleibt.
Ein Beseitigungspflichtiger kann beantragen, dass eine Festsetzung geändert
wird, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Wird nachträglich
festgestellt, dass die erzielten oder erzielbaren Erlöse höher sind als die bei
der Festsetzung zugrunde gelegten Erlöse, so kann die zuständige Behörde eine
festgesetzte Vergütung nachträglich erhöhen.
§ 6
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte sowie darauf beruhender Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden werden durch die für das Veterinärwesen zuständige
Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister bestimmt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung
vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), handelt, wer
1. eine Gebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 oder ein Entgelt
im Sinne des § 4 Abs. 3 ohne Genehmigung erhebt
oder
2. im Fall des § 5 eine zu niedrige Vergütung gewährt.
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Das
Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung
vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 522) wird aufgehoben.
(2) Das Gesetz zur
Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) wird
aufgehoben.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


