



Anordnung über Zuständigkeiten
nach den Vorschriften über die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Vom 18. November 2005
GVBl. I S. 777
Aufgrund des
§ 6 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19.
Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr.
808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu
ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist
1.
a) für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach
den Art. 10 bis 15, 17 und 18,
b) für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 24 Abs.
1 Buchst. c,
c) für die Vergabe von Zulassungsnummern und die
Berichtspflicht nach Art. 26
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Zuständige Behörde nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.
Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist
1.
a) für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach §
3 Abs. 2,
b) für die Anordnung nach § 3 Abs. 3
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3
Zuständige Behörde nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist
1.
a) für die Genehmigung von Satzungen und Entgeltlisten
nach § 4 Abs. 4,
b) für den Widerruf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 9
das Regierungspräsidium,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 4
Zuständige Behörde nach der Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005
(GVBl. I S. 114) ist das Regierungspräsidium.
§ 5
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
(2) Die
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 17.
August 1976 (GVBl. I S. 320) und die
Anordnung über
Zuständigkeiten nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 16.
Dezember 1976 (GVBl. I S. 502) werden aufgehoben.


