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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung

Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 152


Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769) verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3548) ist

1.

a) für die Genehmigung von Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2,

b) für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 1b Abs. 2 Nr. 2,

c) für die Mitteilung an das Bundesministerium nach § 8 Abs. 3,

d) für die Vorlegung des Tilgungsplans nach § 14d

das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium;

2.

a) für die Anordnung

aa) der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 3 Nr.1,

bb) der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, insoweit auch in Verbindung mit Satz 4, § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 14,

cc) jagdlicher Maßnahmen nach § 14a Abs. 9,

dd) weitergehender Maßnahmen nach § 14f,

b) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2,

c) für die Zulassung von Ausnahmen für Untersuchungseinrichtungen, Zoos, Wildparks oder vergleichbare Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 und

d) für die Aufhebung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5

das Regierungspräsidium;

3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung vom 5. Mai 1995 (GVBl. I S. 231) wird aufgehoben.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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