



Verordnung über Zuständigkeiten
nach der Schweinepest-Verordnung
Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 152
Aufgrund des
§ 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22.
Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November
2005 (GVBl. I S. 769) verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 20.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3548) ist
1.
a) für die Genehmigung von Impfungen für
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Abs. 2,
b) für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach §
6 Abs. 1 Satz 2 und § 1b Abs. 2 Nr. 2,
c) für die Mitteilung an das Bundesministerium nach §
8 Abs. 3,
d) für die Vorlegung des Tilgungsplans nach § 14d
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium;
2.
a) für die Anordnung
aa) der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 3
Nr.1,
bb) der Tötung und unschädlichen Beseitigung nach §
4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, insoweit auch in Verbindung mit Satz 4, § 12 Abs. 3
Nr. 2 und § 14,
cc) jagdlicher Maßnahmen nach § 14a Abs. 9,
dd) weitergehender Maßnahmen nach § 14f,
b) für die Festlegung des gefährdeten Bezirks nach §
14a Abs. 2,
c) für die Zulassung von Ausnahmen für
Untersuchungseinrichtungen, Zoos, Wildparks oder vergleichbare Einrichtungen
nach § 8 Abs. 2 und
d) für die Aufhebung des gefährdeten Bezirks nach § 24
Abs. 5
das Regierungspräsidium;
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Die
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Schweinepest-Verordnung vom 5. Mai
1995 (GVBl. I S. 231) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer
Kraft.


