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Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Speiseabfallverordnung

Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 160

 

Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) ist

1. für die Übermittlung des Berichts nach § 6 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,

2. für die Erteilung der Zulassung in den Fällen der §§ 2 und 3 das Regierungspräsidium,

3. für die Überwachung nach § 6 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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