



Verordnung über die zuständigen
Behörden nach der Speiseabfallverordnung
Vom 24. April 2006
GVBl. I S. 138, 160
Aufgrund des
§ 26 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I
S. 769), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I
S. 2785) ist
1. für die Übermittlung des Berichts nach § 6 das für
das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2. für die Erteilung der Zulassung in den Fällen der §§
2 und 3 das Regierungspräsidium,
3. für die Überwachung nach § 6 in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


