... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Einzugsbereiche für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte
(Einzugsbereichsverordnung)

Vom 25. März 2009
GVBl. I S. 130

Verkündet am 31. März 2009

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:

 

§ 1


(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), ist

1. das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,

2. im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt.


(2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, wenn dies der Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz genannten Zwecke dient.

 

§ 2


Die Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) wird aufgehoben.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen