



Verordnung über die
Einzugsbereiche für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte
(Einzugsbereichsverordnung)
Vom 25. März 2009
GVBl. I S. 130
Verkündet am 31. März 2009
Aufgrund des
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) wird im
Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:
§ 1
(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), ist
1. das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft
nach § 2 Abs. 1 Satz 1
des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,
2. im Fall des § 3 Abs. 2 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die
Beseitigungspflicht überträgt.
(2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen
Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt,
verarbeitet oder beseitigt werden, wenn dies der Erfüllung der in § 3 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz genannten Zwecke dient.
§ 2
Die
Einzugsbereichsverordnung vom 17. Februar 2005 (GVBl. I S. 114) wird
aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2014 außer Kraft.


