Der für das Veterinärwesen zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Durchführung
1. dieses Gesetzes,
2. des Tierseuchengesetzes und
3. der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen sowie die
zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden zu bestimmen, soweit dies nicht
gesetzlich geregelt ist.