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Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen

 

§ 28

Verordnungsermächtigung


Der für das Veterinärwesen zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Durchführung

1. dieses Gesetzes,

2. des Tierseuchengesetzes und

3. der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen sowie die zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

 

     

 

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