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Mit Wirkung vom 29. Dezember 2000 wurde die "Anordnung über die Bestimmung der Gemeinden zu auskunftsberechtigten Stellen bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz" vom 26. Mai 1964 (GVBl. I S. 68) durch § 29 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624, 630) aufgehoben.

Für die bis dahin geltende Fassung der "Anordnung über die Bestimmung der Gemeinden zu auskunftsberechtigten Stellen bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz" vom 26. Mai 1964 (GVBl. I S. 68) hier klicken.

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