Tierseuchenanordnung
zum Schutze gegen die Rinderpest
Vom 21. Dezember 1966
GVBl. I 1967 S. 2
Auf Grund der §§ 2, 18, 78 und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit § 1 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 5. Juli 1957 (GVBl. S. 94)
und Art.
1 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der
Volkswohlfahrt, des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens vom 26. März 1959
(GVBl. S. 7) wird zum Schutze gegen die Rinderpest verordnet:
I. Schutzmaßregeln
§ 1
Impfungen gegen die Rinderpest sowie Heilversuche an seuchenkranken und verdächtigen
Klauentieren sind verboten.
§ 2
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Rinderpest sind unverzüglich
in den betroffenen Gehöften oder auf den betroffenen Standorten außerhalb der Gehöfte
folgende Maßnahmen vor der amtstierärztlichen Untersuchung zu ergreifen:
1. Klauentiere sind in ihren Ställen oder sonstigen Standorten abzusondern,
einzusperren und zu bewachen. Einhufer sind abzusondern. Hunde sind festzulegen.
Geflügel, Tauben und Katzen sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen
können.
2. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Klauentiere befinden, dürfen nur von
dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Tiere betrauten Personen und von Tierärzten sowie nur in Schutzkleidung betreten werden.
3. Das Gehöft darf, außer in Notfällen, nur von Tierärzten sowie von Personen, die
dort ihre ständige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, betreten werden.
4. Personen haben sofort nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen
sich Klauentiere befinden, die Hände, die Kleidung und das Schuhwerk zu reinigen und zu
desinfizieren.
5. Personen haben vor Verlassen des Gehöfts die im Gehöft getragenen Oberkleider
(Schutzkleidung) abzulegen sowie das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren; die
abgelegten Oberkleider sind im Gehöft zurückzulassen.
6. Tiere dürfen nicht in das Gehöft oder den sonstigen Standort der Klauentiere
verbracht werden.
7. Tiere und Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Teile von Tieren, von Tieren
stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Jauche, Futter- und Streuvorräte,
Stallgerätschaften und Fahrzeuge dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort
nicht entfernt werden.
1. Schutzmaßregeln nach Feststellung der Rinderpest
§ 3
Der Ausbruch der Rinderpest ist nach seiner Feststellung öffentlich bekanntzugeben.
§ 4
(1) Für Gehöfte, in denen der Ausbruch der Rinderpest festgestellt ist, ist die Sperre
des Gehöfts mit der Maßgabe anzuordnen, daß
1. der Besitzer an den Eingängen des Seuchengehöfts. und der Ställe, in denen sich
Klauentiere befinden oder befunden haben, gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift "Rinderpest - Unbefugter Zutritt verboten" anzubringen hat,
2. Klauentiere im Stall abzusondern und zu bewachen sind sowie nur zur Tötung aus den
Ställen entfernt werden dürfen,
3. die Zugänge zu den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden
haben, bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion zu versperren sind,
4. Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur Abnahme der
Schlußdesinfektion nur von dem Tierbesitzer, dessen Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen sowie von Tierärzten
betreten werden dürfen,
5. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, bis zur
Abnahme der Schlußdesinfektion andere Tiere, Teile von Tieren sowie von Tieren stammende
Erzeugnisse und Rohstoffe nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, sowie
Dung, Futter- und Streuvorräte und die in diesen Ställen vorhandenen Gegenstände
anderer Art, insbesondere Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nicht entfernt werden
dürfen,
6. alle Klauentiere des Seuchengehöfts nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes unter Aufsicht der Gemeinde unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten sowie
unschädlich zu beseitigen sind,
7. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren und die
Tierkörper gefallener oder getöteter Klauentiere nur in einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt werden dürfen.
(2) Es ist ferner anzuordnen, daß
1. Klauentiere nicht in das Seuchengehöft verbracht werden dürfen,
2. Einhufer weder in das Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen,
3. Geflügel, Tauben, Katzen, Hunde, Kaninchen und Pelztiere weder in das
Seuchengehöft verbracht noch daraus entfernt werden dürfen und so zu verwahren sind,
daß sie das Gehöft nicht verlassen können; Hunde sind festzulegen,
4. Teile von Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter- und
Streuvorräte nicht aus dem Seuchengehöft entfernt werden dürfen,
5. Fahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften und andere Gegenstände, bevor sie aus dem
Seuchengehöft entfernt werden, auf nähere Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
und zu desinfizieren sind,
6. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln sind und aus dem Seuchengehöft
nur mit behördlicher Genehmigung und nur, wenn sie mit Chlorkalk oder dicker
Chlorkalkmilch desinfiziert worden sind, entfernt werden dürfen,
7. Dung aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden darf und an einem für Tiere
unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens
drei Wochen zu lagern ist,
8. andere Tiere als Klauentiere im Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur mit
behördlicher Genehmigung geschlachtet werden dürfen.
(3) Außerdem ist anzuordnen:
1. An den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der
Schlußdesinfektion auch an den Ein- und Ausgängen der Ställe, in denen sich Klauentiere
befinden oder befunden haben, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
anzubringen, die mit zweiprozentiger Natronlauge getränkt und stets feucht gehalten
werden müssen; dem Desinfektionsmittel ist bei Frost Salz beizumischen. Die Matten oder
saugfähigen Bodenauflagen an den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts müssen so
beschaffen sein, daß die Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Gehöfts desinfiziert
werden.
2. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen des Seuchengehöfts und bis zur Abnahme der
Schlußdesinfektion auch die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der
Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, sind täglich mindestens
einmal mit zweiprozentiger Natronlauge oder einer zwei Prozent wirksames Formaldehyd
enthaltenden Lösung zu desinfizieren.
(4) Es ist weiterhin anzuordnen, daß
1. Personen bis zur Abnahme der Schlußdesinfektion durch den beamteten Tierarzt sofort
nach Verlassen der Ställe, in denen sich Klauentiere befinden oder befunden haben, nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes die Kleidung und das Schuhwerk zu reinigen und
zu desinfizieren haben und vor Verlassen des Gehöfts die im Gehöft getragenen
Oberkleider (Schutzkleidung) abzulegen sowie das Schuhwerk zu reinigen und zu
desinfizieren haben; die abgelegten Oberkleider sind im Gehöft zurückzulassen,
2. das Seuchengehöft, außer in Notfällen, nur von Tierärzten sowie von Personen,
die dort ihre ständige Wohnung oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, betreten werden
darf.
(5) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4, außer für Milch, können zugelassen
werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5
(1) Ist der Ausbruch der Rinderpest bei Klauentieren festgestellt, die sich auf Standorten
außerhalb eines Gehöfts befinden, gilt § 4 Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Ausnahmen von
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 können zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(2) Sofern die Bekämpfung der Seuche es erfordert, kann angeordnet werden, daß die Tiere
in den Stall des Gehöfts; zu dem sie gehören, verbracht werden; insoweit findet
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung. Für das Gehöft, in das die Tiere verbracht
worden sind, ist § 4 anzuwenden.
§ 6
Es ist anzuordnen, daß bei Feststellung des Ausbruchs der Rinderpest
1. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Klauentiere des Seuchengehöfts innerhalb des
Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd gehalten
wurden, für die Dauer von vier Monaten so zu sperren sind, daß eine Nutzung für
Haustiere nicht möglich ist,
2. der Besitzer an den Eingängen der Weideflächen gut sichtbare Schilder mit der
deutlichen und haltbaren Aufschrift "Gesperrt wegen Rinderpest" anzubringen hat.
§ 7
(1) Ist der Ausbruch der Rinderpest festgestellt, so ist ein Sperrbezirk zu bilden, der
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet in einem Umkreis von
mindestens fünf Kilometern um das Seuchengehöft oder den Standort außerhalb des
Gehöfts umfassen muß.
(2) Für den Sperrbezirk ist anzuordnen, daß
1. an den Eingängen des Sperrbezirks gut sichtbare Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift "Rinderpest - Sperrbezirk" anzubringen sind,
2. sämtliche Klauentiere im Stall abzusondern sind, Schafe jedoch auch auf einer
abgelegenen Weidefläche abgesondert werden können,
3. Klauentiere aus dem Sperrbezirk nicht entfernt und in den Sperrbezirk nicht
verbracht werden dürfen,
4. Klauentiere nur mit behördlicher Genehmigung und nur innerhalb des Sperrbezirks
geschlachtet sowie zur Schlachtstätte nur in Fahrzeugen befördert werden dürfen, die so
beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter nicht durchsickern oder
herabfallen können,
5. andere Tiere als Klauentiere nur mit behördlicher Genehmigung befördert oder
getrieben werden dürfen,
6. Gegenstände aller Art, die mit Klauentieren, ihren Erzeugnissen oder Abgängen in
Berührung gekommen sind, sowie Dung und Jauche von Klauentieren aus den Gehöften nur mit
behördlicher Genehmigung unter Beachtung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln entfernt
werden dürfen,
7. der Handel mit Tieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des
Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer
solchen stattfindet, verboten ist,
8. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen sowie jedes andere Zusammenbringen von
Tieren verboten sind,
9. Geflügel, Tauben und Katzen so zu verwahren sind, daß sie das Gehöft nicht
verlassen können, und Hunde festzulegen oder an der Leine zu führen sind,
10. verendet aufgefundenes Schalenwild unschädlich zu beseitigen ist und erlegtes
Schalenwild nur nach näherer behördlicher Anweisung verwendet werden darf.
(3) Für Klauentiere, die zur sofortigen Schlachtung in den Sperrbezirk verbracht werden
sollen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht
entgegenstehen.
§ 8
(1) Um den Sperrbezirk ist ein Beobachtungsgebiet zu bilden, das unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 15 Kilometern um
den Sperrbezirk umfassen muß.
(2) Für das Beobachtungsgebiet ist anzuordnen, daß
1. Viehmärkte, Tierschauen, Tierversteigerungen sowie jedes andere Zusammenbringen von
Tieren verboten sind,
2. der Handel mit Klauentieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des
Gemeindegebiets der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer
solchen stattfindet, der behördlichen Genehmigung bedarf,
3. Klauentiere aus dem Beobachtungsgebiet nur zur unverzüglichen Schlachtung in
nahegelegenen Orten und nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden dürfen, wenn
frühestens 24 Stunden vor Entfernung der Tiere eine amtstierärztliche Untersuchung die
Seuchenfreiheit des gesamten Klauentierbestandes des Gehöfts ergeben hat.
(3) Für das Beobachtungsgebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes können weitere
Schutzmaßregeln nach § 7 Abs. 2 angeordnet werden, wenn dies zur Verhinderung der
Verbreitung der Rinderpest erforderlich ist.
(4) Der Regierungspräsident kann mit Zustimmung des für das Veterinärwesen zuständigen
Ministers für Schlachtviehmärkte und für das Decken von Schweinen Ausnahmen von Abs. 2
Nr. 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9
Ist zu befürchten, daß sich die Rinderpest in einem Ort ausgebreitet hat, so hat der
Regierungspräsident eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Klauentierbestände
dieses Ortes sowie des in einem Umkreis von mindestens fünf Kilometern um diesen Ort
liegenden Gebietes anzuordnen.
2. Schutzmaßregeln bei Verdacht auf Rinderpest
A. Seuchenverdacht
§ 10
(1) Für Gehöfte, in denen der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vorliegt, sind die
Schutzmaßregeln nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 Nr. 1,
3 bis 8, Abs. 3 und 4 anzuordnen. Schutzmaßregeln im Sinne des § 3, des § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 Nr. 2 und des
§ 6 können angeordnet werden, wenn veterinärpolizeiliche Gründe dies
erfordern. Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest bei Klauentieren vor, die sich
außerhalb des Gehöfts befinden, gelten die Sätze 1 und 2 sowie § 5
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß mit
der Maßgabe, daß auch für Milch Ausnahmen zugelassen werden können, wenn eine
Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist und die Milch vorher bis zum
wiederholten Aufkochen oder in anderer Weise ausreichend erhitzt worden ist oder gesondert
einer Sammelmolkerei zugeführt wird, in der eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch
gewährleistet ist.
§ 11
(1) Liegt der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vor, so ist die Sperre des betroffenen
Ortes oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen
dieses Ortes anzuordnen.
(2) Für den gesperrten Ort oder die gesperrten Ortsteile sind Schutzmaßregeln nach § 7 Abs. 2 anzuordnen.
B. Ansteckungsverdacht
§ 12
(1) Es ist anzuordnen, daß ein Klauentierbestand für die Dauer von 28 Tagen unter
amtliche Beobachtung gestellt wird, wenn
1. sich in den Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes Personen aufgehalten
haben, die ein Gehöft, in dem sich seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere befanden,
innerhalb des Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Seuche oder Vorliegen des
Seuchenverdachts betreten haben,
2. in den Bestand innerhalb der letzten 28 Tage vor Feststellung der Seuche oder
Vorliegen des Seuchenverdachts Klauentiere aus einem verseuchten Bestand eingebracht
worden sind oder ein Tier des Bestandes mit einem Tier aus einem verseuchten Bestand in
Berührung gekommen ist,
3. bei einem Tier des Bestandes aus anderen Gründen ein Ansteckungsverdacht vorliegt.
(2) Für den nach Abs. 1 der amtlichen Beobachtung unterstellten Tierbestand ist
anzuordnen, daß
1. alle Klauentiere in ihrem Stall abzusondern sind,
2. Klauentiere weder in den Tierbestand verbracht noch daraus entfernt werden dürfen,
3. der Zutritt zu den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden, nur dem
Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen sowie Tierärzten zu gestatten ist und alle Personen sich sofort nach
Verlassen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren haben,
4. aus den Ställen, in denen sich Klauentiere befinden, andere Tiere, Teile von
Tieren, von Tieren stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, Dung, Futter- und Streuvorräte
sowie sonstige in diesen Ställen vorhandene Gegenstände, insbesondere
Stallgerätschaften und Fahrzeuge, nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden
dürfen,
5. flüssige Stallabgänge in Behältnissen zu sammeln sind und nur mit behördlicher
Genehmigung sowie nur, wenn sie mit Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch desinfiziert
worden sind, entfernt werden dürfen.
(3) Ferner können die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen
Schutzmaßregeln angeordnet werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Rinderpest notwendig ist.
3. Schutzmaßregeln bei Tieren auf dem Transport, auf
Tierschauen und auf Märkten
§ 13
(1) Es ist anzuordnen, daß in den Fällen, in denen bei auf dem Transport befindlichen
Klauentieren der Ausbruch der Rinderpest festgestellt wird oder der Verdacht auf
Rinderpest vorliegt,
1. alle Klauentiere des Transports, außer zur Tötung, nicht weiterbefördert werden
dürfen,
2. alle Klauentiere des Transports nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und
unter Aufsicht der Gemeinde unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten sowie unschädlich
zu beseitigen sind,
3. die getöteten Klauentiere nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren und die
Tierkörper gefallener oder getöteter Klauentiere nur in einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt geöffnet und zerlegt werden dürfen,
4. andere Tiere des Transports nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und
unter Aufsicht der Gemeinde zu reinigen und zu desinfizieren sind,
5. andere Tiere des Transports, sofern sie nicht der sofortigen Schlachtung zugeführt
werden, für die Dauer von mindestens 28 Tagen nicht in Gehöfte oder an Standorte
verbracht werden dürfen, in oder auf denen Klauentiere gehalten werden.
(2) Für ansteckungsverdächtige Klauentiere kann von den Anordnungen nach Abs. 1 Nr. 1
und 2 abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes hierdurch eine
Verbreitung der Seuche nicht zu befürchten ist. In diesem Fall ist anzuordnen, daß die
Tiere an einen Ort verbracht werden, an dem sie für die Dauer von 28 Tagen abgesondert
und unter Beobachtung gestellt werden. Die Schutzmaßregeln nach § 12
Abs. 2 sind anzuordnen.
§ 14
Wird bei Klauentieren, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
befinden, der Ausbruch der Rinderpest festgestellt oder liegt bei diesen Tieren der
Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest vor, so gilt § 13 sinngemäß.
§ 15
Es kann angeordnet werden, daß Fleisch von Klauentieren eines verseuchten Bestandes, die
innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen vor Feststellung der Rinderpest oder des Verdachts
des Ausbruchs der Rinderpest geschlachtet worden sind, sowie Fleisch anderer Tiere, das
mit solchem Fleisch in Berührung gekommen ist, nur mit behördlicher Genehmigung unter
Beachtung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden darf.
II. Desinfektion
§ 16
(1) Es ist anzuordnen, daß die Reinigung und Desinfektion in sinngemäßer Anwendung der
Abschnitte I bis lll der Anlage A der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich
Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -)
vom 1. Mai 1912 (RAnz. Nr. 105 - Sonderbeilage -, GVBl. II 356-20), zuletzt geändert
durch die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. August
1966 (GVBl. I S. 263), unter Beachtung der besonderen Vorschriften des § 16 Abs. 2
und § 17 dieser Viehseuchenanordnung auszuführen ist.
(2) Es ist ferner anzuordnen, daß zur Desinfektion zweiprozentige Natronlauge oder eine
zwei Prozent wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu verwenden ist. Die Lösung ist
durch Mischen von 60 ml Formalin des Deutschen Arzneibuches mit einem Liter Wasser
herzustellen; der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden.
§ 17
Es ist anzuordnen, daß unverzüglich nach Entfernung der Klauentiere aus ihren Ställen
oder sonstigen Standorten nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
1. die Örtlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben,
oder nach denen der Ansteckungsstoff verschleppt sein kann, ferner die Lagerplätze des
Dungs, von Kadavern und Kadaverteilen, die zur Wartung und Pflege kranker oder
verdächtiger Tiere benutzten Gegenstände sowie sonstige Gegenstände, die Träger des
Ansteckungsstoffs sein können, zu reinigen und zu desinfizieren sind,
2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten, in denen sich Klauentiere
befunden haben, an einem für Tiere unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner
Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern ist,
3. die Futter- und Streuvorräte sowie alle Teile von Tieren und von Tieren stammende
Erzeugnisse und Rohstoffe, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, unschädlich zu
beseitigen sind,
4. die in den Ställen getragenen Kleidungsstücke entweder zu verbrennen sind oder mit
heißer Lauge zu waschen, mit Seife gründlich nachzuwaschen und an der Luft zu trocknen
sind oder, soweit sie nicht waschbar sind, trockener Hitze auszusetzen und 14 Tag zu
lüften sind,
5. in den Ställen getragenes Schuhwerk und getragene Gummikleidung mit Seifenwasser zu
reinigen sind, das Schuhwerk durch sorgfältiges und wiederholtes Abreiben mit Lappen, die
mit einem der in § 16 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel getränkt sind, zu
desinfizieren und die Gummikleidung mit einem der Desinfektionsmittel gründlich
abzuspülen ist,
6. die mit der Wartung und Pflege der Klauentiere betrauten Personen und andere
Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren sowie mit Gegenständen, die Träger
des Ansteckungsstoffs sein können, in Berührung gekommen sind, die Hände, Arme sowie
die mit den Tieren und Gegenständen in Berührung gekommenen Körperstellen zu reinigen
und zu desinfizieren haben.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 18
(1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln, ausgenommen die
Schutzmaßregeln nach § 6, sind aufzuheben, wenn
1. alle Klauentiere des verseuchten Bestandes gefallen oder getötet sowie zur
unschädlichen Beseitigung aus dem Seuchengehöft entfernt sind,
2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten Tierarztes unter amtlicher Aufsicht
durchgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden ist und
3. seit der Abnahme 28 Tage vergangen sind.
(2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner aufzuheben, wenn sich der
Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.
(3) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich
bekanntzugeben.
IV. Schutzmaßregeln bei Zoo- und Wildtieren
§ 19
Die Vorschriften dieser Viehseuchenanordnung gelten auch für Paarhufer, die sich in
zoologischen Gärten, Tierparken, Tierhandlungen, Quaratänestationen oder auf
Tierschaustellungen sowie auf dem Transport von oder zu diesen Einrichtungen befinden, und
für Schalenwild sinngemäß. Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann
Ausnahmen zulassen, soweit veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
V. Schlußbestimmungen
§ 20
Soweit in den §§ 3 bis 19 nichts anderes bestimmt ist,
werden die dort vorgesehenen Anordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen
in den Landkreisen von der Landrätin oder dem Landrat und in den kreisfreien
Städten von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, getroffen.
§ 21
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer
1. entgegen § 1 Impfungen gegen die Rinderpest oder
Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Klauentieren vornimmt;
2. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 2
vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unverzüglich ergreift, wenn Rinderpest festgestellt
wird oder der Verdacht auf Rinderpest besteht.
§ 22
Diese Viehseuchenanordnung tritt am Tage nach dieser
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.