aufgehoben; vgl.
(GVBl. 1999 I S. 412)
Verordnung
über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen
außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang
(Fleischuntersuchungsgebührenordnung)
Vom 31. Juli 1987
GVBl. I S. 160
Auf Grund des
§ 2
Abs. 1 Satz 2 des Fleischbeschaukostengesetzes vom 5. Juli 1961 (GVBl. S. 103),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 306), wird im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Einfache Gebühren
1. Die Besitzer der Schlachttiere und des Fleisches haben für die Ausführung der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen je
Tier zu entrichten:
a) bei Pferden und sonstigen Einhufern
29,-- DM
b) bei Rindern
27,-- DM
c) bei Schweinen (ausschl. Trichinenuntersuchung)
15,-- DM
d) bei Schafen, Ziegen, Lämmern und bei anderen untersuchungspflichtigen Tieren
10,--DM
e) bei Wild- und Hauskaninchen
0,70 DM
Für die Untersuchung bei Hausschlachtungen erhöhen sich die Gebühren nach Buchst. a
bis e um 3,-- DM
2. Die Besitzer des Fleisches von erlegtem Haarwild haben für die Ausführung von
Fleischuntersuchungen einschließlich der Rückstandsuntersuchungen je Tier zu entrichten:
a) Fleischuntersuchung durch Besichtigung
11,-- DM
b) Fleischuntersuchung im Verdachtsfall und beim Vorliegen von Merkmalen, die das
Fleisch gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen
14,-- DM.
Bei der Untersuchung von Wildkaninchen ermäßigt sich die Gebühr nach Buchst. a und b
auf 70 vom Hundert.
3. Die Besitzer des Fleisches von Haarwild aus Gehegen haben für die Ausführung der
Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung je Tier zu entrichten:
13,-- DM.
4. Die Besitzer der Schlachttiere und des Fleisches haben für die Ausführung der
Untersuchung auf Trichinen zu entrichten:
a) bei Schweinen und anderen der Untersuchung auf Trichinen unterworfenen Tieren
(ausgenommen Wildschweinen) und bei Schinken und anderen Fleischstücken einschließlich
Speck je Tier oder Stück
4,50 DM
b) bei Wildschweinen
11,50 DM.
5. Für die regelmäßige Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes in Gehegen je
angefangene Viertelstunde
16,-- DM.
6. Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 4 ermäßigten sich bei täglichen Schlachtungen von
Tieren eines Besitzers in einem Betrieb
a) vom 36. bis 69. Tier auf 50 v. H.
b) vom 70. bis 149. Tier auf 20 v. H.
c) vom 150. und für jedes weitere Tier auf 10 v. H.
Werden Tiere mehrerer Besitzer im selben Betrieb am gleichen Tag untersucht, wird eine
Ermäßigung nur dann wirksam, sofern ein Besitzer die Untersuchungskosten für alle Tiere
verauslagt.
§ 2
Gebühren bei Nichtausführung eines Teiles der
Untersuchung oder der gesamten Untersuchung
Die Gebühren nach § 1 Nr. 1 sind auch in voller Höhe zu entrichten bei einer
Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder bei einer
Notschlachtung, bei der nur die Fleischuntersuchung stattgefunden hat. Ebenso sind die
Gebühren in voller Höhe zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und zwar bei
Schlachttieren verschiedener Art nur für das Tier höchster Gebühr -, wenn der die
Untersuchung Durchführende sich auf Anmeldung zur Untersuchungsstätte begeben hat, die
Untersuchung aber nicht vornehmen konnte, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung
aufgehoben oder verschoben hat, oder die Fleischuntersuchung aus anderen, vom Besitzer zu
vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde.
§ 3
Doppelte Gebühren
Die Gebühren nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind, erhöht um 100 vom Hundert der
Untersuchungsgebühren, zu entrichten:
1. wenn eine Untersuchung vor 7 Uhr oder nach 18 Uhr, an Sonnabenden nach 15 Uhr oder
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und wenn zumindest die
Fleischuntersuchung in dieser Zeit durchgeführt wird;
2. wenn das zur Schlachttieruntersuchung gemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur
Untersuchung bereit steht;
3. wenn die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, daß die
Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei sonstigen Schlachttieren eine halbe
Stunde nach dem von dem Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann. Die
angegebenen Zeiten gelten für das einzelne Tier.
§ 4
Gebühren für weitere Untersuchungen
Werden weitere Untersuchungen dadurch erforderlich, daß das Schlachttier vor der
Fleischuntersuchung unzulässig zerlegt worden ist oder daß einzelne Teile des
Schlachttieres entfernt oder unzulässig bearbeitet worden sind oder daß nach
Feststellung des die Untersuchung Durchführenden das Schlachttier ohne triftigen Grund
nicht zur Schlachttieruntersuchung angemeldet worden ist, so hat der Besitzer neben den
Gebühren nach den Vorschriften des § 1 Nr. 1 bis 4 und einer etwaigen
Wegeentschädigung von 0,42 Deutsche Mark je Kilometer für jedes Tier eine Gebühr von
30,-- Deutsche Mark zu entrichten.
§ 5
Gebühren für zusätzliche Stempelung des Fleisches
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht in unmittelbarem Anschluß an die
Fleischuntersuchung vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer
außer einer etwaigen Wegeentschädigung von 0,42 Deutsche Mark je Kilometer für jedes
Fleischstück 0,10 Deutsche Mark, jedoch mindestens 1,-- Deutsche Mark zu entrichten.
§ 6
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.