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aufgehoben; vgl. (GVBl. 1999 I S. 412)

 

Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang
(Fleischuntersuchungsgebührenordnung)

Vom 31. Juli 1987
GVBl. I S. 160

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fleischbeschaukostengesetzes vom 5. Juli 1961 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 306), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

 

§ 1

Einfache Gebühren


1. Die Besitzer der Schlachttiere und des Fleisches haben für die Ausführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchungen je Tier zu entrichten:

a) bei Pferden und sonstigen Einhufern
29,-- DM

b) bei Rindern
27,-- DM

c) bei Schweinen (ausschl. Trichinenuntersuchung)
15,-- DM

d) bei Schafen, Ziegen, Lämmern und bei anderen untersuchungspflichtigen Tieren
10,--DM

e) bei Wild- und Hauskaninchen
0,70 DM

Für die Untersuchung bei Hausschlachtungen erhöhen sich die Gebühren nach Buchst. a bis e um 3,-- DM

2. Die Besitzer des Fleisches von erlegtem Haarwild haben für die Ausführung von Fleischuntersuchungen einschließlich der Rückstandsuntersuchungen je Tier zu entrichten:

a) Fleischuntersuchung durch Besichtigung
11,-- DM

b) Fleischuntersuchung im Verdachtsfall und beim Vorliegen von Merkmalen, die das Fleisch gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen
14,-- DM.

Bei der Untersuchung von Wildkaninchen ermäßigt sich die Gebühr nach Buchst. a und b auf 70 vom Hundert.

3. Die Besitzer des Fleisches von Haarwild aus Gehegen haben für die Ausführung der Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung je Tier zu entrichten:
13,-- DM.

4. Die Besitzer der Schlachttiere und des Fleisches haben für die Ausführung der Untersuchung auf Trichinen zu entrichten:

a) bei Schweinen und anderen der Untersuchung auf Trichinen unterworfenen Tieren (ausgenommen Wildschweinen) und bei Schinken und anderen Fleischstücken einschließlich Speck je Tier oder Stück
4,50 DM

b) bei Wildschweinen
11,50 DM.

5. Für die regelmäßige Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes in Gehegen je angefangene Viertelstunde
16,-- DM.

6. Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 4 ermäßigten sich bei täglichen Schlachtungen von Tieren eines Besitzers in einem Betrieb

a) vom 36. bis 69. Tier auf 50 v. H.

b) vom 70. bis 149. Tier auf 20 v. H.

c) vom 150. und für jedes weitere Tier auf 10 v. H.

Werden Tiere mehrerer Besitzer im selben Betrieb am gleichen Tag untersucht, wird eine Ermäßigung nur dann wirksam, sofern ein Besitzer die Untersuchungskosten für alle Tiere verauslagt.

 

§ 2

Gebühren bei Nichtausführung eines Teiles der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung


Die Gebühren nach § 1 Nr. 1 sind auch in voller Höhe zu entrichten bei einer Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder bei einer Notschlachtung, bei der nur die Fleischuntersuchung stattgefunden hat. Ebenso sind die Gebühren in voller Höhe zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Schlachttieren verschiedener Art nur für das Tier höchster Gebühr -, wenn der die Untersuchung Durchführende sich auf Anmeldung zur Untersuchungsstätte begeben hat, die Untersuchung aber nicht vornehmen konnte, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung aufgehoben oder verschoben hat, oder die Fleischuntersuchung aus anderen, vom Besitzer zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde.

 

§ 3

Doppelte Gebühren


Die Gebühren nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind, erhöht um 100 vom Hundert der Untersuchungsgebühren, zu entrichten:

1. wenn eine Untersuchung vor 7 Uhr oder nach 18 Uhr, an Sonnabenden nach 15 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und wenn zumindest die Fleischuntersuchung in dieser Zeit durchgeführt wird;

2. wenn das zur Schlachttieruntersuchung gemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit steht;

3. wenn die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, daß die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei sonstigen Schlachttieren eine halbe Stunde nach dem von dem Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann. Die angegebenen Zeiten gelten für das einzelne Tier.

 

§ 4

Gebühren für weitere Untersuchungen


Werden weitere Untersuchungen dadurch erforderlich, daß das Schlachttier vor der Fleischuntersuchung unzulässig zerlegt worden ist oder daß einzelne Teile des Schlachttieres entfernt oder unzulässig bearbeitet worden sind oder daß nach Feststellung des die Untersuchung Durchführenden das Schlachttier ohne triftigen Grund nicht zur Schlachttieruntersuchung angemeldet worden ist, so hat der Besitzer neben den Gebühren nach den Vorschriften des § 1 Nr. 1 bis 4 und einer etwaigen Wegeentschädigung von 0,42 Deutsche Mark je Kilometer für jedes Tier eine Gebühr von 30,-- Deutsche Mark zu entrichten.

 

§ 5

Gebühren für zusätzliche Stempelung des Fleisches


Für eine vom Besitzer geforderte, nicht in unmittelbarem Anschluß an die Fleischuntersuchung vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer außer einer etwaigen Wegeentschädigung von 0,42 Deutsche Mark je Kilometer für jedes Fleischstück 0,10 Deutsche Mark, jedoch mindestens 1,-- Deutsche Mark zu entrichten.

 

§ 6

 

§ 7

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

  

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