Anordnung über Zuständigkeiten nach der
Fleischkontrolleur-Verordnung
Vom 20. September 1995
GVBl. I S. 486
Auf Grund des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S.
1227) ist
1.
a) für die Bestimmung der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe,
Kühlhäuser, Gefrierhäuser und Einfuhruntersuchungsstellen zur praktischen Einweisung
nach § 3 Abs. 1 Satz 2,
b) für die Abkürzung der Dauer des Lehrgangs und die Änderung des Lehrgangsinhaltes
und des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und
c) für den Erlaß von näheren Vorschriften nach § 6
das Regierungspräsidium Darmstadt;
2. in allen übrigen Fällen
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.