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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Fleischkontrolleur-Verordnung

Vom 20. September 1995
GVBl. I S. 486

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) ist

1.

a) für die Bestimmung der Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser, Gefrierhäuser und Einfuhruntersuchungsstellen zur praktischen Einweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2,

b) für die Abkürzung der Dauer des Lehrgangs und die Änderung des Lehrgangsinhaltes und des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und

c) für den Erlaß von näheren Vorschriften nach § 6

das Regierungspräsidium Darmstadt;

2. in allen übrigen Fällen

in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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