Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Fleischhygienerechts
Vom 5. August 1996
GVBl. I S. 342
Auf Grund des
§ 1
des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem
Fleischbeschaugesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 131), des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
wird bestimmt:
§ 1
(1) Zuständige Behörde nach dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 30. Juni
2003 (BGBl. I S. 1243, 1585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2688, 3657), anzuwenden nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653), ist
1. für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 das
für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
2.
a) für die Zulassung von Betrieben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Anordnung
des Ruhens der Zulassung nach § 6 Abs. 3 und
b) für die Zulassung eines Betriebes in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1
das Regierungspräsidium,
3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
(2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die
Hygieneüberwachung nach § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes nach Maßgabe von
§ 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und
Futtermittelrecht ist für Schlachtbetriebe in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit
Schlachthauszwang der Gemeindevorstand.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Fleischhygienegesetzes ist nach Maßgabe von §
1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und
Futtermittelrecht in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des
Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor, soweit die
Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.
§ 2
(1) Zuständige Behörde nach der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2617, 2653), ist
1.
a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 17a Abs. 2,
b) für Anordnungen über den Umfang von Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1
Kapitel III Nr. 2
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium;
2. in allen übrigen Fällen
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister soweit im Nachfolgenden und in
Abs. 2 nichts anders bestimmt ist, auf dem Betriebsgelände des Flughafens
Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor für die Hygieneüberwachung an der
Grenzkontrollstelle und der Betriebseinrichtungen, die für die Ein-, Durch- und
Ausfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Fleisch und
Fleischerzeugnissen genutzt werden und für sonstige Maßnahmen betreffend Fleisch
und Fleischerzeugnisse, die sich dort zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr oder zum
innergemeinschaftlichen Verbringen befinden.
(2) Zuständige Behörde für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 4
Satz 1 der Fleischhygiene- Verordnung ist für die Schlachtbetriebe in Gemeinden
oder Gemeindeteilen mit Schlachthauszwang der Gemeindevorstand.
§ 3
Zuständige Behörde nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3353) ist
1. die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Hessische
Landeslabor,
2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das
Hessische Landeslabor.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.