Gesetz zur Durchführung des § 24 des
Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des
§ 46 a, auch in Verbindung mit § 46 b, des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes
(Veterinärkontroll-Kostengesetz)
Vom 3. November 1998
GVBl. I S. 414
§ 1
Für die Amtshandlungen nach
1. dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1190), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
2. dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert
durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
3. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374),
4. den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
5. unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden
Rechtsakten auf den Gebieten des Veterinärrechtes und des Rechtes der Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstände
in der jeweils geltenden Fassung werden von den Behörden des Landes kostendeckende
Gebühren und Auslagen auf Grund der Vorschriften des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes, von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund des Gesetzes über kommunale Abgaben
erhoben.
§ 2
Die Landesregierung bestimmt in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums als kostenpflichtige Tatbestände
nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes, § 26 Abs. 2 des
Geflügelfleischhygienegesetzes und § 46 a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46
b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die einzelnen Amtshandlungen, für
die Kosten zu erheben sind; in dieser Rechtsverordnung bestimmt sie für den Bereich der
Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Die Landkreise und Gemeinden bestimmen die
Höhe der Gebühren durch Satzung.
§ 3
(1) Soweit die Gebühren nach Maßgabe der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft
erlassenen Rechtsakte zu bemessen sind, sind diese Rechtsakte in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Die Bemessung der Gebühren zur Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen
von Fleisch erfolgt nach Maßgabe
1. der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der veterinär- und
hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der
Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/ EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. EG
Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996
(ABl. EG Nr. L 162 S. 1), und
2. der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft
in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In den auf Grund des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen
Verwaltungskostenordnungen ist die Höhe der Gebühren für die veterinär- und
hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen
Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den
tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen. Die Voraussetzungen für entsprechende
Abweichungen liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.
Oktober 1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor. In Gebührenregelungen auf Grund des Gesetzes
über kommunale Abgaben können die Gebühren entsprechend angehoben werden. In der
Gebührensatzung ist auf Abweichungen von in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
bestimmten durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen.
(4) Für Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes findet Abs. 1 und 2
keine Anwendung.
§ 4
(1) Die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von lebenden
Schlachttieren und Fleisch im Sinne des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG
einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf
Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung wird bestimmt je Tier,
unterschieden nach Tierart und Schlachtgewicht.
(2) Die Gebührenhöhe für die Rückstandsuntersuchungen bei lebenden Tieren und Fleisch
im Sinne des Abs. 1 wird je Tonne Schlachtfleisch bestimmt.
(3) Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern
sowie in sonstigen der Überwachung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften
unterliegenden Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten bestimmt.
(4) Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 ist die Gebührenhöhe für
Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu
bestimmen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.
Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 ist die Gebührenbestimmung in
Zusammenhang mit der Zerlegung auch auf Stundenbasis zulässig.
Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis nur dann zulässig,
wenn sich mit der Gebührenbestimmung nach Satz 1 die tatsächlichen Kosten nicht decken
lassen.
(5) In die Berechnung der Gebühren sind einzustellen:
1. Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende
Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals
hinzugerechnet werden können.
(6) Für Betriebe mit mehr als 1 500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt
(Großbetriebe), die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung
unterliegen, können auf Grund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen
Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden.
(7) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fleisch des Anhangs A Kapitel II der
Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der Sendung bestimmt. Dabei ist ein
Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen.
(8) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung lebender Tiere bei der Einfuhr wird bestimmt
nach Tierart und Lebendgewicht. Dabei ist eine Mindestgebühr je Sendung vorzusehen,
jedoch nicht für die in der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992
92/432/EWG (Abl. EG Nr. L 237 S. 29) genannten Arten.
(9) Die Gebührenhöhe für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang
A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG bei der Einfuhr wird nach Gewicht der
Sendung bestimmt. Dabei ist ein Mindestbetrag je Sendung zu bestimmen.
§ 5
Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Schlachtzeiten
vorgenommen werden, kann ein Aufschlag zur Gebühr verlangt werden. Insbesondere können
die besonderen Aufwendungen, die durch die Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der
normalen Schlachtzeiten entstehen, zusätzlich berechnet werden. Normale Schlachtzeiten
sind
in Großbetrieben
an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr,
an Sonnabenden zwischen 6.00 Uhr und 15.00 Uhr,
in den übrigen Betrieben
an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr,
an Sonnabenden zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr.
§ 6
Kostenschuldner ist auch die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der
Besitzer des der Überwachungsmaßnahme unterliegenden Tieres, Erzeugnisses oder Betriebes
oder des der Untersuchung unterliegenden Fleisches, Geflügelfleisches oder Erzeugnisses
nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
§ 7
Die Gebührenregelungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft gesetzt werden. Die nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz
und nach dem Gesetz über kommunale
Abgaben anzuwendenden Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. § 3 des Gesetzes über
kommunale Abgaben bleibt unberührt mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz
3, soweit die Rückwirkung auf den Verjährungszeitraum beschränkt ist.
§ 8
(1) Die Anwendung dieses Gesetzes und der nach Maßgabe des § 2 dieses Gesetzes
erlassenen Kostenvorschriften auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene
Amtshandlungen, für die Kostenbescheide noch nicht oder nicht bestandskräftig erlassen
worden sind, darf zu keiner insgesamt höheren Kostenfestsetzung führen, als eine
Berechnung nach der Fleischuntersuchungsgebührenordnung
vom 31. Juli 1987 (GVBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober
1991 (GVBl. I S. 327), oder nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in
kommunalen Satzungen festgelegten entsprechenden Gebühren ergeben würde.
(2) Die bis zur Verkündung dieses Gesetzes bestandskräftig gewordenen Kostenbescheide
bleiben unberührt.
§ 9
Aufgehoben werden:
1. ...
2. ...
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.