Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier-
und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit
Schlachthauszwang
(Fleischbeschaukostengesetz)
Vom 5. Juli 1961
GVBl. S. 103
§ 1
Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der
Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung
öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.
§§ 2 bis 5
(§ 6)
§ 7
§ 8
... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August
1961 in Kraft.