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Hessisches Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang
(Fleischbeschaukostengesetz)

Vom 5. Juli 1961
GVBl. S. 103

 

§ 1


Das Land Hessen trägt die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Schlachtungen in Gemeinden und Gemeindeteilen, für die eine Benutzung öffentlicher Schlachthäuser nicht vorgeschrieben ist.

 

§§ 2 bis 5

 

 

(§ 6)

 

§ 7

 

§ 8


... Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1961 in Kraft.

  

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