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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 307, GVBl. II 358-14 § 3

 

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts

Vom 19. November 1997
GVBl. I S. 397

 

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 423), des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106,1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), sind

1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1;

2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die

a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15a;

3. die Regierungspräsidien für die

a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1,

b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,

c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,

d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,

e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;

4. im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister;

5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.


(2) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabors sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.


(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

 

§ 2


Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind

1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister;

2. für die auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangenen Ordnungswidrigkeiten das Hessische Landeslabor.

 

§ 3


Zuständige Behörden für die Durchführung der Art. 3 und 6 Abs. 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. Nr. L 174, S. 1) sind die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten.

 

§ 4


Aufgehoben werden:

1. ...

2. ...

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.  

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