aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 307,
GVBl. II 358-14 § 3
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Tierschutzrechts
Vom 19. November 1997
GVBl. I S. 397
Auf Grund des
§ 1
des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem
Tierschutzgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 423), des
§ 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen
und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai
1998 (BGBl. I S. 1106,1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1666), sind
1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien
sowie in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Beauftragung
von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1;
2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die
a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15a;
3. die Regierungspräsidien für die
a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1,
b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz
2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts
anderes bestimmt ist, der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2
erforderlichen Meldungen,
c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,
d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1
Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von
Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;
4. im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in
den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister;
5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und
Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder
Oberbürgermeistern zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens
Frankfurt am Main.
(2) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und
auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische
Landeslabors sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die
der zuständigen Behörde in einer aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde
nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156),
geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
§ 2
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind
1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister;
2. für die auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main
begangenen Ordnungswidrigkeiten das Hessische Landeslabor.
§ 3
Zuständige Behörden für die Durchführung der Art. 3 und 6 Abs. 1 der VERORDNUNG (EG)
Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für
Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen
Transportplans (ABl. Nr. L 174, S. 1) sind die Landrätin oder der Landrat in den
Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den
kreisfreien Städten.
§ 4
Aufgehoben werden:
1. ...
2. ...
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.