Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung der
Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
Vom 15. Dezember 1972
GVBl. I S. 423
§ 1
Die Landesregierung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Tierschutzgesetzes vom 24.
Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277) zuständigen Behörden des Landes sowie der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.