(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen für den Brand- und
Katastrophenschutz abzustimmen und Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser
haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu
unterstützen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Näheres über den Inhalt der Alarm-
und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im
Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen.