§ 27
Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigung erteilt in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien
Städten der Magistrat (Genehmigungsbehörde).
(2) Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich des
Rettungsmittels liegt.
(3) Soll der Betriebsbereich in den Gebieten mehrerer Genehmigungsbehörden liegen, ist
die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Betriebsbereich überwiegend
liegt.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erteilt die Genehmigung für den Bereich der Luftrettung
das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.