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§ 27

Genehmigungsbehörde


(1) Die Genehmigung erteilt in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat (Genehmigungsbehörde).


(2) Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich des Rettungsmittels liegt.


(3) Soll der Betriebsbereich in den Gebieten mehrerer Genehmigungsbehörden liegen, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Betriebsbereich überwiegend liegt.


(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erteilt die Genehmigung für den Bereich der Luftrettung das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

     

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