§ 6
Zentrale Leitstellen
(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite
gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, Katastrophenschutz und
Rettungsdienst einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und
Dokumentationseinrichtungen auszustatten.
(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen
Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie steuert den
bedarfsgerechten Einsatz der im Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
verfügbaren Rettungsmittel und stimmt die Dienstpläne der Rettungswachen aller
Leistungserbringer ihres Zuständigkeitsbereiches aufeinander ab. Das Nähere über
1. die Aufgaben und Befugnisse, die Besetzung und Ausstattung, die Dienst-
und Fachaufsicht, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten,
2. die Qualifikation, Aus- und Fortbildung des Personals,
3. die Organisation und den Betrieb, insbesondere die Einsatzerfassung,
-bearbeitung und -dokumentation einschließlich der Anforderungen an den Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung
der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei besonderen Gefahrenlagen ist für jede
Zentrale Leitstelle eine besondere Einsatzleitung zu bilden. Das Nähere über die
Aufgaben, Besetzung und Befugnisse der Einsatzleitung wird durch Rechtsverordnung
geregelt.
(4) Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den
Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsichtsbehörden können
allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn
das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.