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§ 6

Zentrale Leitstellen


(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten.


(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie steuert den bedarfsgerechten Einsatz der im Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst verfügbaren Rettungsmittel und stimmt die Dienstpläne der Rettungswachen aller Leistungserbringer ihres Zuständigkeitsbereiches aufeinander ab. Das Nähere über

1. die Aufgaben und Befugnisse, die Besetzung und Ausstattung, die Dienst- und Fachaufsicht, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten,

2. die Qualifikation, Aus- und Fortbildung des Personals,

3. die Organisation und den Betrieb, insbesondere die Einsatzerfassung, -bearbeitung und -dokumentation einschließlich der Anforderungen an den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung

der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.


(3) Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei besonderen Gefahrenlagen ist für jede Zentrale Leitstelle eine besondere Einsatzleitung zu bilden. Das Nähere über die Aufgaben, Besetzung und Befugnisse der Einsatzleitung wird durch Rechtsverordnung geregelt.


(4) Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.

     

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