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§ 1

Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Notfallversorgung und den Krankentransport als Aufgaben des Rettungsdienstes. Es gilt nicht für

1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,

2. Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern,

3. die zur medizinischen Versorgung notwendigen Beförderungen von Personen innerhalb des Geländes von Betrieben,

4. die sonstige Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachlichen Betreuung und Hilfeleistung durch dafür qualifiziertes Personal, noch der Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen,

5. Die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

6. Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz und den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit außerhalb Hessens haben und in Hessen auf Grund einer in einem anderen Bundesland erfolgten Zulassung nur tätig werden, weil der Ausgangs- oder Zielort einer rettungsdienstlichen Leistung in Hessen liegt,

7. Einsätze, die ihren Ausgangs- oder Zielort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, mit Ausnahme von Anschlußtransporten, soweit sie nicht unter die Regelung der Nr. 6 fallen.

 

     

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