§ 19
Finanzierungsregelungen
(1) Für die Leistungen im Krankentransport werden entsprechend den Vorschriften der
§§ 60 und 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von den Leistungserbringern
Vergütungen mit den Leistungsträgern vereinbart. Für die Ermittlung und den Ausgleich
der zugrunde liegenden Kosten gelten die Bestimmungen des § 8
Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, gilt § 8
Abs. 6 und 7 entsprechend.
(3) Bei vollständiger oder teilweiser einheitlicher Wahrnehmung der Aufgaben der
Notfallversorgung und des Krankentransports sind die Landkreise und kreisfreien Städte
berechtigt, zur Deckung der zusätzlichen Kosten insbesondere der Zentralen Leitstellen
Benutzungsgebühren entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 zu
erheben.