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§ 19

Finanzierungsregelungen


(1) Für die Leistungen im Krankentransport werden entsprechend den Vorschriften der §§ 60 und 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von den Leistungserbringern Vergütungen mit den Leistungsträgern vereinbart. Für die Ermittlung und den Ausgleich der zugrunde liegenden Kosten gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend.


(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, gilt § 8 Abs. 6 und 7 entsprechend.


(3) Bei vollständiger oder teilweiser einheitlicher Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports sind die Landkreise und kreisfreien Städte berechtigt, zur Deckung der zusätzlichen Kosten insbesondere der Zentralen Leitstellen Benutzungsgebühren entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 zu erheben.

     

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