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§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Die Notfallversorgung umfaßt die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen.


(2) Der Krankentransport umfaßt die auf Grund ärztlicher Beurteilung notwendige Beförderung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die damit im Zusammenhang stehende fachliche Betreuung in einem dafür besonders ausgestatteten Rettungsmittel durch dafür besonders qualifiziertes Personal.


(3) Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen diese zu erwarten ist, wenn keine schnellstmögliche notfallmedizinische Versorgung oder Überwachung und gegebenenfalls eine Beförderung zu weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen erfolgt.


(4) Die notärztliche Versorgung ist als Aufgabe der Notfallversorgung die Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.


(5) Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes zusammen mit denen des Brand- und Katastrophenschutzes durch eine Zentrale Leitstelle gelenkt und aufeinander abgestimmt werden.


(6) Rettungswachen sind Einrichtungen, an denen die für ein Teilgebiet eines Rettungsdienstbereiches (Versorgungsbereich) erforderlichen Rettungsmittel und das Fachpersonal einsatzbereit vorgehalten werden.


(7) Rettungsmittel sind die nach dem Rettungsdienstplan des Landes zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden-, luft- oder wassergebundenen Spezialfahrzeuge.

     

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