§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Notfallversorgung umfaßt die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und
Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in
dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen.
(2) Der Krankentransport umfaßt die auf Grund ärztlicher Beurteilung notwendige
Beförderung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine
Notfallpatienten sind, und die damit im Zusammenhang stehende fachliche Betreuung in einem
dafür besonders ausgestatteten Rettungsmittel durch dafür besonders qualifiziertes
Personal.
(3) Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer
Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer
Lebensgefahr befinden oder bei denen diese zu erwarten ist, wenn keine schnellstmögliche
notfallmedizinische Versorgung oder Überwachung und gegebenenfalls eine Beförderung zu
weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen erfolgt.
(4) Die notärztliche Versorgung ist als Aufgabe der Notfallversorgung die Gewährleistung
der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch
entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.
(5) Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes
zusammen mit denen des Brand- und Katastrophenschutzes durch eine Zentrale Leitstelle
gelenkt und aufeinander abgestimmt werden.
(6) Rettungswachen sind Einrichtungen, an denen die für ein Teilgebiet eines
Rettungsdienstbereiches (Versorgungsbereich) erforderlichen Rettungsmittel und das
Fachpersonal einsatzbereit vorgehalten werden.
(7) Rettungsmittel sind die nach dem Rettungsdienstplan des Landes zum Einsatz im
Rettungsdienst bestimmten boden-, luft- oder wassergebundenen Spezialfahrzeuge.