§ 9
Genehmigungspflicht
(1) Wer Leistungen im Krankentransport erbringen will, bedarf der Genehmigung. Der
Leistungserbringer bedarf auch für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige
wesentliche Änderung des Betriebes der Genehmigung.
(2) Werden Leistungen im Krankentransport
1. durch den Träger der Notfallversorgung oder im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 1 durch die von ihm mit der Durchführung der
Notfallversorgung beauftragten Dritten,
2. mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen
Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
vorgehalten werden,
3. in Erfüllung betrieblicher Aufgaben außerhalb des Betriebsbereiches
a) von Krankenhäusern oder Heilanstalten,
b) von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
c) von unter Bergaufsicht stehenden Betrieben
erbracht, sind diese von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen
nach den §§ 10 bis 16. Satz 1 und 2 gelten entsprechend
für Anschlußtransporte im Sinne von § 1 Nr. 7.
(3) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für
das Personenbeförderungsrecht zuständigen Ministerium im Einzelfall weitere Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit dies sachlich geboten und die
ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports gewährleistet ist.