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Verordnung zur Bestimmung der für die Durchführung der Luftrettung zuständigen Landesbehörde nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz 1998

Vom 23. Juni 1999
GVBl. I S. 328

Aufgrund des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst bestimmt:

§ 1


Zuständige Landesbehörde für die Durchführung der Luftrettung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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