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§ 17
Umfang der Unterbringung
Der Untergebrachte unterliegt der Anstaltsordnung. Die Unterbringung umfaßt auch die
Behandlung mittels eines Heil- oder Entziehungsverfahrens. Ärztliche Eingriffe, die mit
erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit Einwilligung
des Untergebrachten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden. Bei welchen
ärztlichen Eingriffen diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung.
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