§ 24
Zuständigkeiten
(1) Die Rechtsverordnungen nach
§ 9,
§
23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 erläßt die für Altenpflege zuständige Ministerin
oder der dafür zuständige Minister.
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes und des
Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist das für Altenpflege
zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben durch
Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu
übertragen.