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§ 24

Zuständigkeiten


(1) Die Rechtsverordnungen nach
§ 9, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 erläßt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister.


(2) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.

     

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