§ 4
Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, drei Jahre und
umfaßt mindestens 4 600 Stunden. Im letzten Quartal der Ausbildung wird die staatliche
Prüfung durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus mindestens 1600 Stunden theoretischem
Unterricht sowie der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung besteht aus
mindestens 800 Stunden Unterricht und mindestens 2 200 Stunden Ausbildung in
berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nach Abs. 2. Die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung nach § 9 kann vorsehen, daß von der
Gesamtstundenzahl bis zu 400 Stunden allgemeinbildendem Unterricht zugeordnet werden. Bis
zu 400 Stunden Unterricht der praktischen Ausbildung nach Satz 4 können in Einrichtungen
nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 stattfinden.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in
1. zugelassenen stationären und teilstationären Einrichtungen der
Altenpflege,
2. zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,
3. einem Allgemeinkrankenhaus, möglichst mit geriatrischer Fachabteilung
oder geriatrischem Schwerpunkt, einer geriatrischen Fachklinik oder einer geriatrischen
Rehabilitationseinrichtung.
(3) Des weiteren können Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden in
1. einer psychiatrischen Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder
anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
2. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die
Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan
inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt
und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere
auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten
dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den
jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform durchgeführt werden;
sie muß in diesem Falle mindestens vier und darf höchstens fünf Jahre dauern.