zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 4

Ausbildung


(1) Die Ausbildung dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden. Im letzten Quartal der Ausbildung wird die staatliche Prüfung durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus mindestens 1600 Stunden theoretischem Unterricht sowie der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens 800 Stunden Unterricht und mindestens 2 200 Stunden Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nach Abs. 2. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach
§ 9 kann vorsehen, daß von der Gesamtstundenzahl bis zu 400 Stunden allgemeinbildendem Unterricht zugeordnet werden. Bis zu 400 Stunden Unterricht der praktischen Ausbildung nach Satz 4 können in Einrichtungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 stattfinden.


(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in

1. zugelassenen stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenpflege,

2. zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,

3. einem Allgemeinkrankenhaus, möglichst mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, einer geriatrischen Fachklinik oder einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung.


(3) Des weiteren können Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden in

1. einer psychiatrischen Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,

2. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.


(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind sicherzustellen.


(5) Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform durchgeführt werden; sie muß in diesem Falle mindestens vier und darf höchstens fünf Jahre dauern.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der