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§ 8a

Ausbildungsdauer, -form


(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind.


(2) Die Ausbildung nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie besteht aus mindestens 600 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung.


(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. Sie kann mit der Ausbildung in der Altenpflege in der Weise verbunden werden, dass die Prüfung nach dem ersten Jahr der Ausbildung in der Altenpflege abgelegt wird. Dies gilt entsprechend für die Ausbildung nach Satz 1.


(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach
§ 4 Abs. 4 durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. § 8 gilt entsprechend.

     

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