1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung in der
Altenpflege und in der Altenpflegehilfe,
2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der
Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das
Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach
§ 1,
4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung
sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,
5. die Mindestqualifikation der Lehrkräfte an den Altenpflegeschulen,
6. die Mindestzahl der Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze,
7. die Höchstteilnehmerzahl je Lehrgang,
8. die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts erforderlichen
Räume, Einrichtungen und Materialien,
9. den Nachweis über die erforderlichen Ausbildungsplätze
einschließlich fachqualifizierter Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen
Ausbildung.
1. nach der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19/16), und
2. nach der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48 EWG (ABI. Nr. L 209/25).