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§ 9

Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung


(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über

1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe,

2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,

4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,

5. die Mindestqualifikation der Lehrkräfte an den Altenpflegeschulen,

6. die Mindestzahl der Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze,

7. die Höchstteilnehmerzahl je Lehrgang,

8. die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen und Materialien,

9. den Nachweis über die erforderlichen Ausbildungsplätze einschließlich fachqualifizierter Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen Ausbildung.


(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann im Einvernehmen mit dem für Krankenpflege zuständigen Ministerium regeln, daß bestimmte Teile der Ausbildung gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden können, soweit dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nach
§ 3 nicht gefährdet wird.


(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach
§ 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens zu regeln:

1. nach der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19/16), und

2. nach der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 EWG (ABI. Nr. L 209/25).

 

     

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