Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und des § 24
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I
S. 452) wird verordnet:
§ 1
(1) Altenpflegeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildung nach den §§ 3,
4 und
8a Hessisches
Altenpflegegesetz und die Kosten der Ausbildungsvergütung
nach
§ 15 Abs. 1 Hessisches
Altenpflegegesetz entsprechend nachstehenden Regelungen erstattet, soweit sie nicht
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind.
(2) Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die entsprechend der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung nach
§ 9
Hessisches Altenpflegegesetz erforderlichen Personal- und Sachkosten. Scheidet eine
Schülerin oder ein Schüler nach Ablauf von drei Monaten aus, werden für diesen
Ausbildungsplatz bis zum Ende des Lehrgangs 90 vom Hundert der angemessenen Kosten der
Ausbildung erstattet.
§ 2
(1) Zur Erstattung der Kosten nach
§ 23 Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Altenpflegegesetzes werden von ambulanten
und stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Vierten
Kapitels Dritter Abschnitt des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder der
§§ 68 bis 69 c des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
gewähren, Ausgleichsbeträge erhoben. Der Zeitraum für die Erhebung der für das
Ausgleichsverfahren maßgeblichen Kosten ist das Kalenderjahr.
(2) Die nach
§ 23 Abs. 2 Satz
2 Hessisches Altenpflegegesetz zur Festlegung der Höhe der Ausgleichsbeträge
heranzuziehenden pflegerischen Leistungen für stationäre Pflegeeinrichtungen werden nach
Pflegetagen, für ambulante Pflegeeinrichtungen nach Pflegestunden bemessen.
Pflegerische Leistungen, die Personen gewährt werden, die deren Kosten ganz oder
anteilig selbst tragen, werden in die Bemessung einbezogen.
§ 3
Die Ausgleichsbeträge nach § 2 werden von den
heranzuziehenden Einrichtungen im Wege der Umlage erhoben. Dabei wird der Gesamtbetrag der
Kosten aller Altenpflegeschulen nach § 1 auf die
Einrichtungen im Verhältnis der pflegerischen Leistungen aller Einrichtungen zu den
entsprechenden Leistungen der einzelnen Einrichtung umgelegt. Die Verteilung der
Kosten zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen erfolgt im Verhältnis
der entsprechenden Pflegesachleistungen, die von den Pflegekassen in Hessen
jeweils im Vorjahr gewährt wurden. Der auf die einzelne Einrichtung entfallende
Kostenanteil richtet sich nach dem Verhältnis der Summe der im ambulanten oder
im stationären Bereich jeweils im Vorjahr gewährten Pflegeleistungen nach
§ 23
Abs. 2 Satz 1 Hessisches Altenpflegegesetz zu den von der betreffenden
Einrichtung erbrachten entsprechenden Leistungen. Steht im Zeitpunkt der
endgültigen Festsetzung der Ausgleichsbeträge bereits fest, welche pflegerischen
Leistungen in dem betreffenden Kalenderjahr tatsächlich erbracht wurden, richten
sich die Verteilung der Kosten zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen
sowie der auf die einzelne Einrichtung entfallende Kostenanteil nach diesen
Leistungen.
§ 4
(1) Die zuständige Behörde stellt den Gesamtbetrag der angemessenen Kosten aller
Altenpflegeschulen und der pflegerischen Leistungen aller Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 spätestens zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres
für das darauffolgende Kalenderjahr auf der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse des
Vorjahres vorläufig fest und erhebt die entsprechenden vorläufigen Ausgleichsbeträge.
(2) Die Ausgleichsbeträge sind abschlagsweise zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1.
November zu entrichten.
(3) Die endgültige Festsetzung der Ausgleichsbeträge erfolgt spätestens zum 1. Juli des
Folgejahres. Überzahlungen werden bei der nächstfolgenden Zahlung, Unterzahlungen werden
bei der nächstfolgenden Festsetzung der vorläufigen Ausgleichsbeträge berücksichtigt.
(4) Zum 31. März eines jeden Kalenderjahres teilen die heranzuziehenden Einrichtungen der
zuständigen Behörde mit, welche pflegerischen Leistungen nach § 2
sie im Vorjahr gewährt haben.
(5) Ausgleichsbeträge von Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr den Betrieb neu
aufnehmen, sowie von Einrichtungen, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht
machen, werden anhand der Ergebnisse vergleichbarer Einrichtungen geschätzt.
§ 5
(1) Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegeschulen jeweils zum 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November Abschläge auf die zu erwartende Jahreserstattung. Die
endgültige Festsetzung der Jahreserstattung für ein Kalenderjahr erfolgt jeweils zum 1.
Juli des Folgejahres.
(2) Die Altenpflegeschulen teilen der zuständigen Behörde spätestens zum 31. März
eines jeden Kalenderjahres folgende Angaben für das laufende Kalenderjahr und für das
Vorjahr mit:
1 . die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge,
2. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die die Kosten der
Ausbildung oder der Ausbildungsvergütung ganz oder anteilig zu erstatten sind, sowie die
Höhe des Erstattungsbetrages,
3. den Nachweis, daß Ansprüche auf Leistungen Dritter nach
§ 23 Abs. 1 Satz 3 Hessisches
Altenpflegegesetz nicht bestehen.
Für das laufende Kalenderjahr ist auch die Anzahl der vorliegenden
Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz mitzuteilen.
(3) Für die Angaben nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt § 4 Abs. 5
entsprechend.
§ 6
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 1
Abs. 1 erstattet werden können, beträgt maximal 3 500. Diese Ausbildungsplätze
werden den Altenpflegeschulen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der
Feststellung des regionalen Bedarfs zugeteilt.
(2) Der regionale Bedarf wird auf der Grundlage der amtlichen Arbeitsmarktdaten von der
zuständigen Behörde festgestellt. Die Verbände der Pflegekassen, der Hessische
Städtetag, der Hessische Landkreistag, die anerkannten Verbände der Leistungserbringer
und die Heimaufsicht sind zu hören.
(3) Die Altenpflegeschulen wirken darauf hin, daß Ansprüche auf Erstattung der Kosten
aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1
rechtzeitig geltend gemacht werden. Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder
anteilig aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung der
Ausbildungsplätze nach Abs. 1 Satz 2 berücksichtigungsfähig.
(4) Die angemessenen Kosten der Ausbildung betragen für die vorgeschriebene
Gesamtdauer der jeweiligen Ausbildung je besetztem Ausbildungsplatz für die
Ausbildung in der Altenpflege ab 1. Januar 2002 bei einzügigen
Altenpflegeschulen 12 516 Euro, bei mehrzügigen Altenpflegeschulen 11052 Euro,
für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe 3 224 Euro. Falls zum Erwerb der
Fachhochschulreife nach
§ 4
Abs. 1 Satz 4 Hessisches Altenpflegegesetz zusätzliche Stunden für
allgemeinbildenden Unterricht erforderlich sind, werden diese gesondert vergütet.
§ 7
(1) Für die vorläufige Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach § 4
Abs. 1 im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt § 4 Abs.
5 entsprechend.
(2) Für Ausbildungsplätze, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom Lande
Hessen gefördert werden, gilt der regionale Bedarf nach § 6
Abs. 1 und 2 bis zu einer etwaigen Neufeststellung als gegeben.
(3) Ausgleichsbeträge, die nach dieser Verordnung erhoben werden, sind vorrangig zur
Erstattung der Kosten der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits laufenden Maßnahmen
einzusetzen.
§ 8
Zuständige Behörde für die Erstattung der angemessenen Kosten der Ausbildung,
die Durchführung des Ausgleichsverfahrens und die Feststellung des regionalen
Bedarfs an Ausbildungsplätzen sowie deren Zuteilung an die Altenpflegeschulen
nach § 6 ist das Regierungspräsisium Gießen.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.