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Verordnung über die Anforderungen an die Form und den Mindestinhalt von Regionalplänen
(Planzeichenverordnung Regionalpläne)

Vom 10. November 1997
GVBl. I S. 479

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) wird verordnet:

§ 1

Regionalpläne


(1) Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.


(2) Enthalten die Regionalpläne neben den Zielen nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzten oder beabsichtigten Planungen, sollen diese soweit möglich in die Begründung aufgenommen werden.


(3) Wird für einzelne Darstellungskategorien der vorgesehene Entwicklungszeitraum von zehn Jahren überschritten, so ist dies zu begründen.


(4) Text, Begründung und zeichnerische Darstellungen sind einheitlich zu gliedern.

 

§ 2

Mindestinhalte


Neben den Darstellungen nach § 9 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes enthalten die Regionalpläne insbesondere:

1. die regionalen und überörtlichen Verkehrsachsen und deren Verknüpfung mit einem Siedlungsstrukturkonzept einschließlich der Schwerpunkte der Wohnsiedlungsentwicklung - sowie auf der Basis eines Gewerbeflächenkonzeptes - der Schwerpunkte der gewerblichen Entwicklung und

2. die raumbedeutsamen Aussagen der regionalen Entwicklungskonzepte.

 

§ 3

Form der Darstellung


(1) Grundlage der zeichnerischen Darstellung der Regionalpläne ist die Topographische Karte des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1 : 100 000. Die Darstellung soll in einer Karte erfolgen. Die Gliederung in räumliche oder sachliche Teilpläne bedarf der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. Zeichnerische Darstellungen sind, sofern erforderlich, in Bestand und Planung zu unterscheiden. Darstellungen außerhalb der Planungsregionen können nachrichtlich aufgenommen werden, wenn dies zum Verständnis der Pläne zweckmäßig ist oder ihnen grenzüberschreitende Planungen zugrunde liegen. Den textlichen Darstellungen können Textkarten beigefügt werden.


(2) Die aus der Anlage ersichtlichen Planzeichen und ihre Begriffsbestimmung sind für die Darstellungen in der Karte zu verwenden. Soweit aufgrund regionaler Besonderheiten weitere Planzeichen erforderlich sind, können diese sinngemäß aus den eingeführten Planzeichen entwickelt werden und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde verwandt werden. Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten der Regionalpläne zu erläutern.


(3) Redaktionelle und rein technisch bedingte Änderungen der Planzeichen, die ihren Inhalt und ihre Begriffsbestimmung unberührt lassen, sind zulässig.


(4) Die Regionalpläne sind digital zu erstellen und zu führen.

 

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 

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