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Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000

Vom 13. Dezember 2000
GVBl. 2001 I S. 2

 

Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) wird verordnet:

 

§ 1


Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wird hiermit festgestellt. Er erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

 

§ 2


Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans zu den Strukturräumen sowie der Mittel- und Oberzentren und ihrer Mittelbereiche ersetzen entgegenstehende Regelungen in den Regionalen Raumordnungsplänen.

Die Regionalen Raumordnungspläne Mittelhessen, Nordhessen und Südhessen bleiben ansonsten unberührt.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage:

Landesentwicklungsplan 2000

bulletDemographische Rahmenbedinungen
bulletStraßenbau
bulletDenkmalschutz

_____________

bulletEntscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in den Normenkontrollverfahren über die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 2)
 
bullet Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000

 

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