Entscheidungen
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in den Normenkontrollverfahren über die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000
vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 2)

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 16. August 2002 in den Verfahren 4 N 85/02, 4 N 87/02, 4 N 88/02, 4 N 89/02, 4 N 455/02, 4 N 949/02 und 4 N 951/02 entschieden:

„Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 ist nichtig, soweit er unter Nr. 1.2. folgenden Satz enthält: ‘Deshalb hat der Landesgesetzgeber auch von der im ROG vorgesehenen Bindungswirkung gegenüber den Kommunen keinen Gebrauch gemacht und es dabei belassen, mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans nur die Fachbehörden und die Regionalplanung zu binden‘ und soweit er unter Nr. 7.4. folgenden Satz enthält: ‘Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren.‘“

Die vorstehende Entscheidungsformel wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO veröffentlicht.

     

 

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