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E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Aufgabe der Raumordnung


Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes

1. durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne,

2. durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,

3. durch die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum

zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

     

 

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