E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgabe der Raumordnung
Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und
der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes
1. durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne,
2. durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,
3. durch die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum
zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen
und Raumnutzungen zu treffen.