§ 19
Verwirklichung der Raumordnungspläne
Die Landesplanungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne
hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann
insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch
die unter anderem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und
aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die
Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu
unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung
der Raumordnungspläne können geschlossen werden.