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§ 2

Organisation der Raumordnung


(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Die Aufstellung der Regionalpläne wird den Regionalversammlungen (§ 22) übertragen; sie unterstehen dabei der Rechtsaufsicht des Landes.


(2) Für das Gebiet des Landes wird als Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne aufgestellt.


(3) Im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen können weitere Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese der Leitvorstellung und den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen.


(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen (Gegenstromprinzip).

     

 

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