§ 2
Organisation der Raumordnung
(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Die
Aufstellung der Regionalpläne wird den Regionalversammlungen (§ 22) übertragen;
sie unterstehen dabei der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Für das Gebiet des Landes wird als Raumordnungsplan der
Landesentwicklungsplan aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als
Raumordnungspläne Regionalpläne aufgestellt.
(3) Im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen können weitere
Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese der Leitvorstellung
und den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen.
(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen
Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung
Einfluss nehmen können. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes
soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen; die
Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten
und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen (Gegenstromprinzip).