§ 9
Regionalpläne
(1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die
Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des
Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt
einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab
1:100 000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre
Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Der Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts wird von der oberen Landesplanungsbehörde
erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der
bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche
Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen
Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch
fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen
Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über
die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen. Die Fachbehörden sollen der oberen
Landesplanungsbehörde Fachbeiträge, insbesondere aus den Bereichen der
Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Rohstoffsicherung, des Verkehrs, des
Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes sowie des
Bodenschutzes, zur Verfügung stellen. Diese sind bei der Erarbeitung des
Entwurfs zu berücksichtigen.
(3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den
Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden.
Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der
besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.
(4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des
Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen
enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:
1. Grundzentren,
2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen
sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,
3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und
Entsorgungsanlagen,
4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
5. Waldgebiete sowie Flächen für die Waldmehrung,
6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,
7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz und den Hochwasserschutz,
8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,
9. Anlagen der Denkmalpflege.