



Hessisches Gesetz über die
Vergabe öffentlicher Aufträge
(Hessisches Vergabegesetz - HVgG)
Vom 17. Dezember 2007
GVBl. I S. 922
Verkündet am 21. Dezember 2007
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung entgeltlicher Verträge
1. des Landes Hessen,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer
Eigenbetriebe
über Bauleistungen sowie Dienstleistungen im
Gebäudereinigungshandwerk und im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe.
(2) Bauleistungen sind die von Betrieben des Bauhauptgewerbes und des
Baunebengewerbes (Baugewerbe) ausgeführten Arbeiten sowie Arbeiten des
Abbruchgewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus. Betriebe des Baugewerbes
nach Satz 1 sind die in § 1 Abs. 2 bis 4 und § 2 Baubetriebeverordnung vom 28.
Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April
2006 (BGBl I S. 1085), aufgeführten Betriebe und Betriebsabteilungen.
(3) Der Auftragswert (Schwellenwert), ab dem Vergabeverfahren von diesem Gesetz
erfasst werden, wird durch das für das öffentliche Auftragswesen zuständige
Ministerium des Landes im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
Ist kein Schwellenwert bekannt gegeben, gilt der geschätzte Auftragswert ab 50
000 Euro. Die Berechnung des Auftragswerts bestimmt sich nach § 3 der Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung vom 11. Februar 2003
(BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2334).
(4) Die für die Unternehmen geltenden allgemeinen Anforderungen nach § 97 Abs. 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S.
358), und anderweitig geltenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2
Entgelttarife im Lande Hessen
(1) Aufträge nach § 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei
Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, für die Dauer der Vertragsausführung
ihre damit unmittelbar befassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den am
Ort der Leistung in Hessen geltenden und nach Abs. 2 bekannt gegebenen
Entgelttarifen zu entlohnen. Sie haben gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis
darüber zu führen. Im Falle der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen
durch beauftragte Nachunternehmen hat der Auftragnehmer die Erfüllung der
Obliegenheiten nach Satz 1 gegenüber seinen Nachunternehmen sicherzustellen und
nachzuweisen.
(2) Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium des Landes und
das für das Tarifvertragsrecht zuständige Ministerium des Landes geben die nach
diesem Gesetz anzuwendenden Tarifentgelte im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekannt. Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des
Beschaffungsauftrags maßgeblichen Entgelttarife den Bewerbern und Bietern im
Einzelnen bekannt zu geben; sind diese in allgemein unmittelbar zugänglichen und
kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der
Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung
zur Bewerbung um Teilnahme am Vergabeverfahren.
(3) Werden die anzuwendenden Entgelttarife nicht frei zugänglich bekannt
gegeben, sind sie für die Angebotsabgabe und Vertragsausführung unbeachtlich.
§ 3
Berufliche Erstausbildung
(1) Die Entscheidung über den Zuschlag eines Angebots kann berücksichtigen, ob
und inwieweit eine angemessene Beteiligung der Bieter an der beruflichen
Erstausbildung erfolgt, soweit das und die Kriterien dazu in den
Bewerbungsbedingungen angegeben werden.
(2) Berufliche Erstausbildung ist die erstmalige anerkannte berufliche
Qualifizierung einer Person in Form eines Ausbildungsverhältnisses. Die
Beteiligung an einem anerkannten Ausbildungsumlageverfahren oder
Ausbildungsverbund ist der beruflichen Erstausbildung gleichgestellt.
Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen bei einem vorliegenden beruflichen
Ausbildungsabschluss zählen nicht als berufliche Erstausbildung.
(3) Unbeschadet des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und der nach anderem
Recht vorausgehenden Wertungskriterien kann bei sonst gleichwertigen Angeboten
das Angebot des Bieters bevorzugt werden, der gemessen an seiner
Betriebsstruktur sich mehr als ein anderer Bieter mit gleichwertigem Angebot an
der beruflichen Erstausbildung im Sinne des Abs. 2 beteiligt.
§ 4
Vertragsstrafe, Nachweise
(1) Der Auftraggeber soll mit dem Auftragnehmer die aufgrund dieses Gesetzes
übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Entgelttarifs nach § 2 Abs. 1 zusammen
mit einem Strafversprechen (Vertragsstrafe) für den Fall der Nichterfüllung des
Zahlungsversprechens vertraglich vereinbaren. Wird ein Strafversprechen
verlangt, ist das in der Vergabebekanntmachung anzukündigen und in den
Bewerbungsunterlagen im Einzelnen festzulegen.
(2) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sind zu verpflichten, dem Auftraggeber
oder von diesem bestimmten Personen die Einhaltung der aufgrund dieses Gesetzes
abzugebenden Erklärung jederzeit nachzuweisen und zur Prüfung im erforderlichen
Umfang Einsicht in die die Erklärung betreffenden Unterlagen am Ort des
Vergabeverfahrens oder der Leistung oder einem anderen vereinbarten Ort zu
gewähren. Kosten der Prüfung sind nicht zu erheben oder zu erstatten.
(3) Ist eine aufgrund dieses Gesetzes abzugebende Erklärung nach § 2 Abs. 1 Satz
1 und 3 in einem anerkannten Register eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Vertragstaates hinterlegt, das Eignungsnachweise über die Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit führt (Präqualifikationsregister), und
ist diese Erklärung nicht älter als ein Jahr, genügt ein von dem Register
ausgestellter Nachweis darüber, soweit dieser Vertragsbestandteil wird.
Entsprechendes gilt für Erklärungen über die berufliche Erstausbildung nach § 3
Abs. 1.
§ 5
Rechtsfolgen
(1) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer, die den aufgrund dieses Gesetzes
übernommenen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommen oder die eine falsche
Erklärung abgeben oder einen unzutreffenden Nachweis in eigener Angelegenheit
oder in Angelegenheiten eines beauftragten Nachunternehmens vorgelegt haben oder
haben vorlegen lassen, soll der Auftraggeber wegen nicht gehöriger Eignung bis
zu drei Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Das gilt auch für
Nachunternehmen. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag
allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses
weggefallen ist und mindestens sechs Monate der Sperre abgelaufen sind.
(2) Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses
Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 bleiben von der Geltendmachung einer
Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger
Ansprüche unberührt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


