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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung[*]

Vom 14. Juli 1995
GVBl. I S. 437

 

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7, des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), und des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung wird von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:

 

§ 1

Anerkennungsbehörde nach dem Bauproduktengesetz


Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften

1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis (§ 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und

4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

des Bauproduktengesetzes.

 

§ 2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden


Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

 

§ 3

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte


Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer unberechtigten Kennzeichnung mit dem Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder mit diesem verwechselbarer Zeichen nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder Dritter nach § 13 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die obere Bauaufsichtsbehörde.

 

§ 4

Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik


Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Zertifizierungsstelle oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

 

§ 5

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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