Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Bauproduktengesetz und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung[*]
Vom 14. Juli 1995
GVBl. I S. 437
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7, des
§ 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes vom 10.
August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512),
und des § 86 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655),
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird von der
Landesregierung und auf Grund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung wird von dem Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:
§ 1
Anerkennungsbehörde nach dem
Bauproduktengesetz
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung
von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften
1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis (§ 9 Abs. 4 des
Bauproduktengesetzes) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Bauproduktengesetzes.
§ 2
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten
durch Behörden
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von
Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 des
Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
§ 3
Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte
Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit
unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer
unberechtigten Kennzeichnung mit dem Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder mit diesem
verwechselbarer Zeichen nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes sowie für die
erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender
oder Dritter nach § 13 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die obere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 4
Übertragung von Zuständigkeiten nach
der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Anerkennung von
Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle,
Zertifizierungsstelle oder Überwachungsstelle nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 oder als
Stelle nach § 24 Abs. 3 der
Hessischen Bauordnung übertragen.
§ 5
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.