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Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
(WasBauPVO)

Vom 20. Mai 1998
GVBl. I S. 228

Auf Grund des § 20 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird verordnet:

 

§ 1


Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und § 28 der Hessischen Bauordnung zu führen:

1. Abwasseranlagen

a) Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,

c) Fettabscheider,

d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,

f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,

h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und

i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;

2. Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:

a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

c) Behälter,

d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

f) Sicherheitseinrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis i genannten Anlagen, wenn diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

  

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