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Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen
Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
(WasBauPVO)
Vom 20. Mai 1998
GVBl. I S. 228
Auf Grund des § 20
Abs. 4 und des § 24
Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der
Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird verordnet:
§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und folgende Bauarten sind auch
hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und § 28 der Hessischen
Bauordnung zu führen:
1. Abwasseranlagen
a) Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8
m3/Tag bemessen sind,
b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c) Fettabscheider,
d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung
keramischer Erzeugnisse anfallen,
f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und
anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung
und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag
bemessen sind,
g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren
und
i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von
Chemischreinigungen;
2. Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
von wassergefährdenden Stoffen:
a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und
-flächen,
b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c) Behälter,
d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f) Sicherheitseinrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis i genannten Anlagen, wenn
diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

 
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