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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 94, GVBl. II 361-113 § 2
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach
der Hessischen Bauordnung Vom 16. März 2000
Aufgrund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.
§ 2 Für Anträge nach § 1, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3 Die Verordnung ist auf 5 Jahre befristet. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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