... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 94, GVBl. II 361-113 § 2

 

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
(ZÜVOHBO)

Vom 16. März 2000
GVBl. I S. 183

 

Aufgrund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:


§ 1

Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.

 

§ 2

Für Anträge nach § 1, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

§ 3

Die Verordnung ist auf 5 Jahre befristet. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen