



Verordnung über die
bauaufsichtliche Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau
(Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO)
Vom 27. Dezember 2000
GVBl. 2001 I S. 162
Aufgrund des § 86 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in
Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I
S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
wird verordnet:
Übersicht
§ 1 Aufgabenbereich
§ 2 Anerkennung
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4 Besondere Voraussetzungen der Anerkennung
§ 5 Allgemeine Pflichten
§ 6 Antragsverfahren
§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
§ 8 Führung der Bezeichnung "bauaufsichtlich
anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder
"bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und
Grundbau"
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 1
Aufgabenbereich
Zu den Aufgaben von bauaufsichtlich anerkannten
Sachverständigen für Erd- und Grundbau gehört es, die Bauaufsichtsbehörde
oder die von ihr beauftragte oder benannte Person oder Stelle auf dem Gebiet der
Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung
1. der Baugrundverformung und ihrer Wirkung auf die
bauliche Anlage sowie Wechselwirkungen zwischen Baugrube, Baugrubenverbau und
benachbarten baulichen Anlagen,
2. der Auswirkungen von Grundwasserabsenkungen und
Grundwasserhaltungsmaßnahmen auf die bauliche Anlage und die benachbarte
Bebauung,
3. der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
4. der getroffenen Annahmen zum Tragverhalten und zum
Berechnungsmodell,
5. der bodenmechanischen Kenngrößen sowie deren
Ermittlung und Untersuchungsmethoden
nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung zu beraten und
hierüber ein Gutachten anzufertigen.
§ 2
Anerkennung
(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden bauaufsichtlich nur
Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 und die
besonderen Voraussetzungen nach § 4 nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung erfolgt durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen
(Anerkennungsstelle). Nach Abs. 1 anerkannte Sachverständige sind in die dort
zu führende Liste einzutragen.
(3) Anerkennungen als Sachverständige für Erd- und Grundbau in anderen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Hessen. Die
Gleichwertigkeit von Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ist von der Anerkennungsstelle zu überprüfen.
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen der
Anerkennung
Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 können nur Personen
anerkannt werden, die
1 . die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen,
2. nach der Persönlichkeit dafür Gewähr bieten, dass
sie die Aufgaben einer sachverständigen Person ordnungsgemäß im Sinne des
§ 5 Abs. 1 erfüllen,
3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu
bekleiden,
4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind und
5. ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung in
Hessen haben.
§ 4
Besondere Voraussetzungen der
Anerkennung
Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 werden Personen
anerkannt, die
1 . ein Studium des Bauingenieurwesens an einer
deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium im Europäischen
Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben,
2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens
drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung
oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut
waren,
3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und
Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei
Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen; hiervon
sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher
Aufgaben zeigen müssen,
4. versichern, dass weder sie noch ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder des Grundbaus
tätig beteiligt sind oder in einer engen wirtschaftlichen Bindung zu einem
solchen Unternehmen stehen,
5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über solche
Geräte verfügen oder verfügen können, die für die Untersuchung des
Baugrundes erforderlich sind,
6. nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend
haftpflichtversichert sind.
§ 5
Allgemeine Pflichten
(1) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 haben ihre Tätigkeiten
unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen.
Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und
zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang
bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 dürfen nicht tätig
werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere als
entwurfsverfassende, nachweiserstellende, baugrundbegutachtende, bauleitende
oder unternehmerisch tätige Personen mit dem Bauvorhaben befasst waren oder
wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
§ 6
Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle zu
stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde die antragstellende
Person ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung einrichten will.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen,
insbesondere
1. eine lückenlose Beschreibung des fachlichen
Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
2. je eine beglaubigte Ablichtung aller Zeugnisse über
die Ausbildung und die bisherigen Tätigkeiten,
3. der Nachweis über die Beantragung eines
Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P), der
nicht älter als drei Monate sein soll,
4. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer
Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben
ist,
5. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro
für Sach- und Vermögensschäden.
(3) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die Anerkennungsstelle von
einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat eine Stellungnahme über
die fachliche Eignung der antragstellenden Person einschließlich der
Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 4 Nr. 5 ein.
(4) Die Anerkennungsstelle kann, wenn zur Beurteilung des Antrages erforderlich,
weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(5) Die Liste über die bauaufsichtlich anerkannten und als anerkannt geltenden
Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen Ingenieur
Blatt" veröffentlicht.
§ 7
Erlöschen und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1 . durch schriftlichen Verzicht gegenüber der
Anerkennungsstelle,
2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs,
4. mit Beschränkung der Verfügungsgewalt über eigenes
Vermögen durch gerichtliche Anordnung.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. sie aufgrund von Angaben erteilt wurde, die in
wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren,
2. nachträglich Gründe nach § 4 Nr. 4 oder sonstige
Abhängigkeitsverhältnisse eintreten, die die unparteiische und unabhängige
Aufgabenerfüllung beeinflussen können,
3. die sachverständige Person infolge geistiger oder
körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit
ordnungsgemäß auszuüben,
4. die sachverständige Person gegen die ihr obliegenden
Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
5. die sachverständige Person wegen einer
vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde
liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser
Verordnung nicht geeignet ist oder
6. keine Haftpflichtversicherung nach § 4 Nr. 6 mehr
besteht.
§ 8
Führung der Bezeichnung
"bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau"
oder "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und
Grundbau"
(1) Nach §§ 2 oder 9 bauaufsichtlich anerkannte oder als anerkannt geltende
Sachverständige dürfen die Bezeichnung "bauaufsichtlich anerkannte
Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder "bauaufsichtlich
anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau " führen.
(2) Die Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau darf
nur wahrnehmen, wer eine Anerkennung nach § 2 besitzt oder nach § 9 als
anerkannt gilt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 18 der Hessischen Bauordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 2 die Aufgaben einer
oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau wahrnimmt.
§ 9
Übergangsregelung
Soweit Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als
Sachverständige im Fachbereich Erd- und Grundbau für Bauaufsichtsbehörden
tätig geworden sind und deren Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden
anerkannt worden sind, gelten sie als bauaufsichtlich anerkannte
Sachverständige für Erd- und Grundbau. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.


