1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
2. Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs
einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit
Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
4. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der
öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
5. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte, dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk
dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Masten und
Unterstützungen,
6. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen
dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Masten und
Unterstützungen,
7. Krane und Krananlagen,
8. nachstehende Werbeanlagen
a) Werbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und
Flächen,
b) Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
c) Auslagen und Dekorationen in Fenstern und
Schaukästen,
d) Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, außer
im Außenbereich,
e) Anlagen zur Unterrichtung der Bevölkerung über
politische Veranstaltungen der Parteien, außer im Außenbereich,
9. Friedhöfe und Nebenanlagen, wie Grabkreuze,
Grabsteine und Grabdenkmale, mit Ausnahme von Gebäuden.