§ 2
Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen . 2Eine Verbindung mit dem Erdboden
besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht
oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach
ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu
werden. 3Als bauliche Anlagen gelten
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für
Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von
Bauzuständen,
7. ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen).
(2) 1Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr
als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit
jeweils nicht mehr als 400 m2 in einem Geschoss,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.
2§ 45 bleibt unberührt. Höhe im Sinne des Satz
1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in
dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche
im Mittel. Die Flächen nach Satz 1 sind die Brutto-Grundflächen, ausgenommen
Flächen im Kellergeschoss.
(4) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre
Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der
obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,
sind keine Geschosse. 3Vollgeschosse sind
oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 4Ein
gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes
Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten
Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel
der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 5Die
Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der
darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut
gemessen. 6Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete
Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die
Gebäude sind keine Vollgeschosse. 7Dachgeschosse sind Geschosse mit
mindestens einer geneigten Dachfläche.
(5) 1Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen
eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder
Teilbaugenehmigung bestimmt ist. 2Sonst ist die Höhe der natürlichen
Geländeoberfläche maßgebend.
(6) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer
Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in
ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(7) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten
Lebensbereiche für alle Menschen.
(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind
1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne
des Abs. 3 Satz 3),
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der
Geländeoberfläche im Mittel,
3. Gebäude mit mehr als 1600 m2
Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen
Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen
mehr als 2 000 m2 Brutto-Grundfläche haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m2
Brutto-Grundfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen,
die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume
gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen
besteht,
c) Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen,
7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung
und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen
hilfsbedürftigen Personen,
8. Kindergärten und -horte mit dem Aufenthalt von
Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40
Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den
Maßregelvollzug,
12. Garagen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche
einschließlich der Verkehrsflächen,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden
Gebäuden,
17. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren
besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen
oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet
oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.
(9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(10) 1Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder
sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-,
Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht
als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(11) 1Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus
Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke, bestehen. 2Feuerstätten sind
1. ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an
Gebäuden und
2. selbstständige bauliche Anlagen,
die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu
erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren.
(12) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt
werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,
die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie
Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu
Teilen von baulichen Anlagen.
(14) Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Begründung einer Baulast,
Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt.